In der Krankenzusatzversicherung Zahn90 der Allianz sind Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld nicht pfändbar. Wird eine Abtretung an Dritte vorgenommen, ist diese unverzüglich anzuzeigen – wahlweise durch Sie oder durch Vorlage der Abtretungsurkunde des Abtretungsgläubigers. Für die Card für Privatversicherte gilt eine Ausnahme.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine der folgenden Formen aus:
- Kopie
- Zweitschrift
- Scan
- Foto von der Urkunde
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
(3) Card für Privatversicherte
Die bestimmungsgemäße Verwendung der "Card für Privatversicherte" müssen Sie uns nicht anzeigen. Absatz 2 gilt insoweit nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen grundsätzlich an eine andere Person übertragen. Damit wir an diese Person zahlen, müssen wir von der Abtretung erfahren – entweder durch Ihre Mitteilung oder durch Vorlage der Abtretungsurkunde. Solange uns das nicht bekannt ist, zahlen wir weiterhin an Sie. Geldleistungen selbst sind zudem gesetzlich vor Pfändung geschützt. Für die Nutzung der Card für Privatversicherte ist keine Anzeige nötig.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen?
Ja, eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte ist möglich. Erfolgt sie, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Wie wird die Abtretung angezeigt?
Entweder zeigen Sie uns die Abtretung an, oder der Abtretungsgläubiger legt uns die Abtretungsurkunde vor. Ein Original ist regelmäßig nicht nötig – eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto der Urkunde reicht grundsätzlich aus.
Was passiert, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange uns die Abtretung nicht angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Wir können die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Sind Ansprüche auf Geldleistungen pfändbar?
Nein. Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich die Nutzung der Card für Privatversicherte anzeigen?
Nein. Die bestimmungsgemäße Verwendung der "Card für Privatversicherte" müssen Sie uns nicht anzeigen; die Anzeigepflicht aus Absatz 2 gilt insoweit nicht.