In der Zahnzusatzversicherung der Allianz mit dem Tarif Zahn90 können versicherte Personen ihre Spezial-Krankheitskosten-Tarife in bestimmten Fällen fortsetzen – etwa nach Kündigung, bei Trennung oder Scheidung, beim Tod des Versicherungsnehmers oder bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs, jeweils innerhalb festgelegter Fristen.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder können Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?
(1) Ihre Kündigung
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(2) Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für eine Fortsetzung müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erfüllt sein.
(3) Tod des Versicherungsnehmers
Wenn der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers endet, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(4) Unsere Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wenn wir den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen wegen Zahlungsverzugs wirksam kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die Spezial-Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers innerhalb von 2 Monaten erklärt werden, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden.
Wir müssen die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht zur Fortsetzung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren.
Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen Tarif.
Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Spezial-Krankheitskosten-Versicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).
Tarif MeinZahnschutz 90 (ZS90)
Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung ZS90. Er gehört zur Produktgruppe UNI.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn der Baustein oder einzelne Tarife enden, müssen die abgeschlossenen Zahntarife nicht zwangsläufig verloren gehen. In bestimmten Lebenssituationen – etwa bei einer Kündigung, einer Trennung oder Scheidung, beim Tod des Versicherungsnehmers oder bei einer Kündigung durch den Versicherer wegen Zahlungsverzugs – haben versicherte Personen die Möglichkeit, den Schutz weiterzuführen. Dafür gelten jeweils bestimmte Fristen und Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Kann ich den Tarif nach einer Kündigung fortsetzen?
Ja. Kündigen Sie den Baustein oder Tarife für einzelne versicherte Personen, können die versicherten Personen die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung erklärt werden.
Was gilt bei Trennung oder Scheidung?
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dafür müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erfüllt sein.
Was passiert beim Tod des Versicherungsnehmers?
Endet der Baustein durch den Tod des Versicherungsnehmers, können die versicherten Personen die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
Welche Frist gilt bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs?
Wird der Baustein oder werden Tarife wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, können die betroffenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortgesetzt werden. Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten erklärt werden, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden.