In der Krankenzusatzversicherung der Allianz regelt der Tarif Zahn75, wann versicherte Personen ihren Zahnschutz weiterführen können – etwa bei Kündigung, Trennung oder Scheidung, dem Tod des Versicherungsnehmers oder einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und wie die Fortsetzung erklärt werden muss.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder können Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?
(1) Ihre Kündigung:
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne →versicherte Personen kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen →Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(2) Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für eine Fortsetzung müssen die Voraussetzungen für die →Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erfüllt sein.
(3) Tod des Versicherungsnehmers:
Wenn der Baustein aufgrund des Todes des →Versicherungsnehmers endet, haben die →versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(4) Unsere Kündigung wegen Zahlungsverzugs:
Wenn wir den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne →versicherte Personen wegen Zahlungsverzugs wirksam kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die Spezial-Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, unter Benennung des künftigen →Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers innerhalb von 2 Monaten erklärt werden, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden.
Wir müssen die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht zur Fortsetzung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren.
Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen Tarif.
Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Spezial-Krankheitskosten-Versicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).
Tarif MeinZahnschutz 75 (ZS75):
Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung ZS75. Er gehört zur →Produktgruppe UNI.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Endet der Zahnschutz aus bestimmten Gründen, müssen versicherte Personen ihren Versicherungsschutz nicht zwangsläufig verlieren. In verschiedenen Situationen – etwa bei einer Kündigung, bei Trennung oder Scheidung, beim Tod des Versicherungsnehmers oder bei einer Kündigung wegen ausstehender Beiträge – besteht die Möglichkeit, den Tarif fortzuführen. Wichtig ist dabei, die jeweils genannten Fristen einzuhalten und den künftigen Versicherungsnehmer zu benennen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, die Fortsetzung des Tarifs zu erklären?
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten erklärt werden – bei Ihrer Kündigung nach der Kündigung, beim Tod des Versicherungsnehmers nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers und bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Dabei ist stets der künftige Versicherungsnehmer zu benennen.
Kann ich meinen Zahnschutz nach einer Scheidung weiterführen?
Ja. Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2).
Was passiert mit dem Zahnschutz beim Tod des Versicherungsnehmers?
Endet der Baustein durch den Tod des Versicherungsnehmers, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Spezial-Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Dies muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
Was gilt bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs?
Wird der Baustein oder werden Tarife wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, haben die betroffenen versicherten Personen das Recht, die Spezial-Krankheitskosten-Tarife fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von 2 Monaten erfolgen, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Ab Fortsetzung ist der Beitrag zu zahlen. Über die Kündigung und das Fortsetzungsrecht wird in Textform informiert.