In der Krankenzusatzversicherung der Allianz regelt der Tarif Zahn75, ob und wie Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden können: Zahlungsansprüche sind nach gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar, eine Abtretung ist unverzüglich anzuzeigen, und für die Card für Privatversicherte gilt eine Ausnahme.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
(3) Card für Privatversicherte
Die bestimmungsgemäße Verwendung der →"Card für Privatversicherte" müssen Sie uns nicht anzeigen. Absatz 2 gilt insoweit nicht.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen grundsätzlich an eine andere Person übertragen. Geldansprüche sind dabei vor Pfändung geschützt. Wichtig ist: Eine Abtretung müssen Sie dem Versicherer mitteilen – entweder selbst oder indem der neue Gläubiger die Urkunde vorlegt. Ein einfaches Dokument wie Kopie, Scan oder Foto genügt in der Regel. Solange keine Meldung vorliegt, darf der Versicherer weiterhin an Sie zahlen. Nur die Nutzung der Card für Privatversicherte müssen Sie nicht melden.
Häufige Fragen
Sind Geldansprüche aus der Versicherung pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich eine Abtretung anzeigen?
Ja. Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Es reicht auch aus, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was passiert, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. In diesem Fall kann die Forderung weiterhin erfüllt werden, indem an Sie geleistet wird.
Muss ich die Nutzung der Card für Privatversicherte melden?
Nein. Die bestimmungsgemäße Verwendung der "Card für Privatversicherte" müssen Sie nicht anzeigen; die Anzeigepflicht aus Absatz 2 gilt insoweit nicht.