Wer in der Krankenzusatzversicherung der Allianz den Tarif PflegeBahr abgeschlossen hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt, behält den Versicherungsschutz: Das Versicherungsverhältnis bleibt abweichend von der üblichen Regelung unverändert bestehen.
Im Tarif PflegeBahr gilt hinsichtlich einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Schweiz Folgendes:
Abweichend von Teil 1 § 19 Absatz 5 gilt:
- Das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert bestehen, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Verlegen Sie als versicherte Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz, läuft Ihr Vertrag im Tarif PflegeBahr wie bisher weiter. Anders als bei der sonst geltenden Regelung endet oder ändert sich das Versicherungsverhältnis in diesem Fall nicht.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem PflegeBahr-Vertrag, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert bestehen, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Gilt hier die übliche Regelung nach Teil 1 § 19 Absatz 5?
Nein. Für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Schweiz gilt abweichend von Teil 1 § 19 Absatz 5, dass das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen bleibt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Krankenzusatzversicherung der Allianz für den Tarif PflegeBahr.
Muss ich meinen Vertrag bei einem Umzug in die Schweiz kündigen?
Aus dem Inhalt ergibt sich, dass das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen bleibt. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.