Im Tarif PflegeBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden, welche Nachweise zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nötig sind, an wen gezahlt wird und wer Überweisungs- sowie Übersetzungskosten trägt. Zudem klärt der Beitrag das Recht auf Offenlegung von Gutachten und Stellungnahmen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wann werden unsere Leistungen fällig?
- Welche Nachweise sind erforderlich?
- An wen können wir die Leistung erbringen?
- Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungskosten?
- Welches Recht auf Offenlegung besteht bei Gutachten und Stellungnahmen und wer muss solche Unterlagen bezahlen?
Wann werden unsere Leistungen fällig?
(1) Fälligkeit unserer Leistungen:
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dies setzt voraus, dass uns die hierzu erforderlichen Nachweise (siehe Ziffer 1.2.2) vorliegen. Diese werden unser Eigentum.
(2) Ihr Anspruch auf Abschlagszahlung bei Geldleistungen:
Wenn unsere Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere die Unterlagen, die nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind. Sie müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name der pflegebedürftigen Person,
- Art der erbrachten Leistungen und
- die Tage, an denen Pflegemaßnahmen durchgeführt worden sind.
An wen können wir die Leistung erbringen?
Wir leisten an Sie oder denjenigen, der die erforderlichen Nachweise einreicht. Wenn wir begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers haben, werden wir nur an Sie leisten.
Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungskosten?
Die Überweisung der Versicherungsleistungen ist für Sie kostenfrei, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Die Kosten für Überweisungen auf Konten im Ausland sowie für die Übersetzung von Nachweisen können von den Leistungen abgezogen werden.
Recht auf Offenlegung bei Gutachten und Stellungnahmen
(1) Recht auf Auskunft und Einsichtnahme (Offenlegung):
Wir legen Gutachten und Stellungnahmen (Unterlagen) offen. Die Offenlegung erfolgt durch Auskunft an und Einsichtnahme durch die berechtigte Person (siehe dazu Absatz 2). Die Offenlegung setzt voraus, dass wir die Unterlage eingeholt haben, weil wir unsere Leistungspflicht prüfen.
(2) Berechtigte Personen:
Die Offenlegung kann nur von der Person geltend gemacht werden, auf die sich die Unterlage bezieht (betroffene Person). An ihrer Stelle kann dies auch ihr gesetzlicher Vertreter verlangen. Unter dieser Voraussetzung legen wir folgenden Personen die Unterlage offen:
- der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter. Das gilt nicht, wenn dieser Offenlegung erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen.
- einem uns benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
(3) Unsere Kostentragung:
Wenn wir die Unterlage selbst einholen, tragen wir die Kosten. Wenn Sie das Gutachten oder die Stellungnahme eingeholt haben, weil wir das verlangt haben, ersetzen wir Ihnen die dafür entstandenen Aufwendungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung wird ausgezahlt, sobald die notwendigen Prüfungen abgeschlossen sind und die passenden Nachweise vorliegen. Dauert die Prüfung länger als einen Monat, kann eine Abschlagszahlung möglich sein. Nachweise sollten als Original erkennbar sein und die wichtigsten Angaben zur Pflege enthalten. Bei einem Inlandskonto entstehen für die Überweisung keine Kosten. Zusätzlich besteht ein Recht darauf, eingeholte Gutachten und Stellungnahmen offengelegt zu bekommen.
Häufige Fragen
Wann wird die Leistung fällig?
Die Leistung wird erbracht, nachdem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht abgeschlossen sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Sind die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Bei einer von Ihnen verschuldeten Verzögerung verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Welche Angaben müssen die Nachweise enthalten?
Die Nachweise müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere den Namen der pflegebedürftigen Person, die Art der erbrachten Leistungen sowie die Tage der durchgeführten Pflegemaßnahmen enthalten.
Fallen für die Überweisung Kosten an?
Bei Angabe eines Inlandskontos ist die Überweisung für Sie kostenfrei. Kosten für Überweisungen auf Auslandskonten sowie für die Übersetzung von Nachweisen können von den Leistungen abgezogen werden.
Wer kann die Offenlegung von Gutachten verlangen?
Die Offenlegung kann nur die betroffene Person, auf die sich die Unterlage bezieht, oder deren gesetzlicher Vertreter geltend machen. Offengelegt wird gegenüber der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter sowie gegenüber einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022