Beim Krankentagegeld-Tarif für Freiberufler der Allianz sind Geldansprüche aus der Krankenzusatzversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften unpfändbar. Wer Ansprüche an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – hier erfahren Sie, welche Nachweise genügen und wann an den Abtretungsgläubiger gezahlt wird.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa aus:
- eine Kopie
- eine Zweitschrift
- ein Scan
- ein Foto von der Urkunde
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Geldleistungen aus diesem Tarif sind im gesetzlichen Rahmen vor Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person abtreten, sollten Sie das dem Versicherer sofort mitteilen. Alternativ kann auch die andere Person die Abtretungsurkunde einreichen – dabei genügt in der Regel eine Kopie oder ein Foto. Erst wenn die Abtretung bekannt ist, zahlt der Versicherer an die neue anspruchsberechtigte Person; vorher kann weiterhin an Sie gezahlt werden. Diese Lesehilfe ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Sind meine Geldansprüche pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich bei einer Abtretung an Dritte tun?
Wenn Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Genügt eine Kopie der Abtretungsurkunde?
Ja. In der Regel wird nicht das Original benötigt. Es reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde. Auch die Vorlage der Urkunde durch den Abtretungsgläubiger ist ausreichend.
An wen wird gezahlt, solange die Abtretung nicht angezeigt ist?
Solange die Abtretung nicht angezeigt wurde, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. Der Versicherer kann die Forderung weiterhin durch Leistung an Sie erfüllen.