Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Beitrag, Risikozuschlag und Versicherungsbedingungen angepasst werden – von Abweichungsgrenzen über die Rolle des Treuhänders bis hin zu Ihrem Kündigungsrecht und dem Wirksamwerden der Änderungen.
Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich unserer Rechte zur Anpassung von Beitrag, Risikozuschlag und Versicherungsbedingungen folgende Bestimmungen.
Unser Recht zur Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Inhalt dieses Abschnitts:
- Unter welchen Voraussetzungen werden der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört?
- Unter welchen Voraussetzungen werden bei sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst?
Unter welchen Voraussetzungen werden der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst, wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört?
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Anpassung bei Änderung der Versicherungsleistungen
Wenn sich die Versicherungsleistungen verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein.
Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergeben.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(2) Anpassung bei Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten
Wenn sich die Sterbewahrscheinlichkeiten verändern, passen wir den Beitrag während der Vertragslaufzeit an. Für die Anpassung müssen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfüllt sein.
Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergeben.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden.
(3) Wirksamwerden einer Anpassung von Beitrag und Risikozuschlag
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über
- die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags sowie
- die für die Anpassung maßgeblichen Gründe
informieren. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 oder Absatz 2 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, haben Sie unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 ein Kündigungsrecht.
Unter welchen Voraussetzungen werden bei sonstigen Tarifen der Beitrag und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst?
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif abgeschlossen haben, der nicht der Produktgruppe UNI angehört, gilt für diesen Tarif Folgendes für die Anpassung des Beitrags und eines vereinbarten Risikozuschlags:
(1) Voraussetzungen
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der versicherten Personen, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung.
Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
- Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
- Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Absehen von einer Beitragsanpassung
Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend ansehen.
(3) Wirksamwerden einer Beitragsanpassung oder Änderung eines Risikozuschlags
Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhöhen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.
Unser Recht zur Anpassung der Versicherungsbedingungen
Unter welchen Voraussetzungen können wir die Versicherungsbedingungen ändern?
(1) Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden.
(2) Ersetzen der Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Wirksamwerden der Änderungen
Wir werden Sie über eine Anpassung nach Absatz 1 in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
Wir werden Sie über eine Ersetzung nach Absatz 2 ebenfalls in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Ersetzung wird 2 Wochen nach dieser Information wirksam.
(4) Ihr Kündigungsrecht
Wenn wir nach Absatz 1 unsere Leistungen mindern, können Sie den betroffenen Tarif unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf Beitrag und einen vereinbarten Risikozuschlag während der Vertragslaufzeit anpassen, wenn sich die kalkulierten Werte für Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in bestimmtem Umfang von den tatsächlich erforderlichen Werten unterscheiden. Je nach Tarif spielt dabei die Produktgruppe UNI oder die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders eine Rolle. Auch die Versicherungsbedingungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen angepasst oder ersetzt werden. Über jede Änderung werden Sie in Textform informiert, und in bestimmten Fällen steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu.
Häufige Fragen
Wann darf der Beitrag im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler angepasst werden?
Bei einem Tarif der Produktgruppe UNI wird der Beitrag angepasst, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten von mehr als 5 Prozent ergibt und die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 VVG erfüllt sind.
Welche Rolle spielt der Treuhänder bei sonstigen Tarifen?
Bei Tarifen, die nicht zur Produktgruppe UNI gehören, werden Beiträge einer Beobachtungseinheit bei entsprechenden Abweichungen überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Von einer Anpassung kann abgesehen werden, wenn der Versicherer und der Treuhänder die Veränderung übereinstimmend als vorübergehend ansehen.
Ab wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Über eine Beitragsanpassung und eine Änderung des Risikozuschlags werden Sie in Textform informiert. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Information folgt.
Können auch die Versicherungsbedingungen geändert werden?
Ja. Die Versicherungsbedingungen einschließlich der Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 3 VVG mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst oder nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 VVG durch neue Regelungen ersetzt werden. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Information wirksam, eine Ersetzung 2 Wochen nach der Information.
Habe ich bei einer Erhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Wenn der Beitrag oder ein vereinbarter Risikozuschlag erhöht wird oder die Leistungen bei einer Anpassung der Bedingungen gemindert werden, können Sie den betroffenen Tarif unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.2 Absätze 1 und 4 kündigen.