Beim Krankentagegeld für Angestellte in der Krankenzusatzversicherung der Allianz können Sie in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln – nach den Voraussetzungen des § 204 VVG, selbst wenn eine Befristung nach § 196 VVG vereinbart wurde.
Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Dieses Recht besteht auch, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart ist. Ansonsten gelten die Voraussetzungen nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Sie können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen aus Ihrem bisherigen Krankentagegeld-Tarif in einen anderen Tarif mit vergleichbarem Schutz wechseln. Dieses Wechselrecht gilt auch dann, wenn Ihr bisheriger Tarif zeitlich befristet ist. Maßgeblich bleiben die im Versicherungsvertragsgesetz geregelten Bedingungen.
Häufige Fragen
Kann ich in einen anderen Tarif wechseln?
Ja. Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Gilt das Wechselrecht auch bei einem befristeten Tarif?
Ja. Dieses Recht besteht auch, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart ist.
In welchen Tarif kann ich wechseln?
In einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz.
Welche Voraussetzungen gelten für den Tarifwechsel?
Es gelten die Voraussetzungen nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unverändert.