Beim Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung hängt der Abschluss vom ständigen Wohnsitz in Deutschland ab, während für die laufende Versicherungsfähigkeit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit maßgeblich ist – Profisportler sind ausgeschlossen. Erfahren Sie, was bei vorübergehender Arbeitslosigkeit gilt und wie eine Fortsetzung in einem anderen Tarif möglich ist.
Im Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaften der versicherten Person (Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit) folgende Bestimmungen:
Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz in Deutschland liegt.
Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
(1) Erforderliche Eigenschaften während der Versicherung nach diesem Tarif
a) Erforderliche Eigenschaften
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherungsfähig, solange
- sie unselbstständig erwerbstätig ist und
- für sie bei uns keine substitutive Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht.
Profisportler sind nicht versicherungsfähig.
b) Begriffserläuterung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit
Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in einem festen Arbeitsverhältnis steht, aus dem sie ein Entgelt bezieht. Zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit zählt auch, wenn die versicherte Person
- nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Satz 1 zwar arbeitslos ist,
- sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 bemüht und
- sich diese Bemühungen nicht als aussichtslos darstellen (vorübergehende Arbeitslosigkeit).
Die Anforderungen nach Satz 2 gelten auch als erfüllt, solange die versicherte Person während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit krank und ausschließlich durch ihre Krankheit daran gehindert ist, eine berufliche Tätigkeit nach Satz 1 aufzunehmen.
Wenn die versicherte Person arbeitslos ist und die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind, gelten die Besonderen Regelungen nach Ziffer 2.9.
c) Begriffserläuterung Profisportler
Ein Profisport liegt vor, wenn die versicherte Person für ihre sportliche Betätigung Einkünfte erhält, von denen sie vollständig oder zum überwiegenden Teil ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Zu den Einkünften zählen vor allem Gehälter, Prämien, Preisgelder, Werbeeinnahmen und Zuwendungen in Geld oder durch geldwerte Mittel durch andere Personen oder Einrichtungen (zum Beispiel Mäzenatentum, Sponsoring oder Leistungen der Sporthilfe).
(2) Beendigung des Tarifs bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft
Bei Wegfall einer nach Absatz 1 erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wechselt, gilt Ziffer 1.10 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
(3) Fortsetzung in einem anderen Tarif dieses Bausteins
Die versicherte Person ist berechtigt, die Fortsetzung in einem anderen Tarif dieses Bausteins zu verlangen, wenn
- der Tarif nur endet, weil für die versicherte Person bei uns eine substitutive Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz abgeschlossen worden ist,
- die versicherte Person nach dem anderen Tarif dieses Bausteins versicherungsfähig ist und
- die maximale Krankentagegeld-Leistung nicht überschritten wird.
Was bedeutet das konkret?
Um diesen Tarif abzuschließen, müssen Sie Ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben. Während der Laufzeit sollten Sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Auch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit, in der Sie sich ernsthaft um einen neuen Job bemühen, kann als unselbstständige Erwerbstätigkeit gelten. Profisportlerinnen und Profisportler können diesen Tarif nicht nutzen. Fällt eine erforderliche Eigenschaft weg, endet der Tarif – in bestimmten Fällen ist jedoch eine Fortsetzung in einem anderen Tarif möglich.
Häufige Fragen
Wer kann den Tarif Krankentagegeld-Angestellte abschließen?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz in Deutschland liegt.
Welche Eigenschaften machen mich während der Versicherung versicherungsfähig?
Sie sind versicherungsfähig, solange Sie unselbstständig erwerbstätig sind und für Sie beim Versicherer keine substitutive Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht.
Bin ich bei vorübergehender Arbeitslosigkeit weiter versicherungsfähig?
Ja. Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn Sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitslos sind, sich aber sogleich und ernsthaft um eine berufliche Tätigkeit bemühen und diese Bemühungen nicht aussichtslos sind. Das gilt auch, solange Sie während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit krank und ausschließlich durch die Krankheit an der Aufnahme einer Tätigkeit gehindert sind.
Sind Profisportler versicherungsfähig?
Nein, Profisportler sind nicht versicherungsfähig. Ein Profisport liegt vor, wenn die versicherte Person für ihre sportliche Betätigung Einkünfte erhält, von denen sie vollständig oder zum überwiegenden Teil ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.
Was passiert, wenn eine erforderliche Eigenschaft wegfällt?
Bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß den Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Endet der Tarif nur, weil eine substitutive Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz abgeschlossen wurde, können Sie die Fortsetzung in einem anderen Tarif dieses Bausteins verlangen – sofern Sie dort versicherungsfähig sind und die maximale Krankentagegeld-Leistung nicht überschritten wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022