Beim Krankentagegeld-Angestellte der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten besondere Regeln, wenn sich die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ändert oder die versicherte Person in Elternzeit geht: von Ihrer Informationspflicht über die Herabsetzung des Krankentagegelds bis zur Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung.
Welche Informationspflicht haben Sie, wenn sich die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ändert?
Die vereinbarte Karenzzeit (6 Wochen) darf nicht kürzer sein als die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn sich die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ändert. Das gilt auch, wenn die Änderung mit einem Wechsel des Arbeitgebers zusammenhängt.
Wie kann der Vertrag geändert werden, wenn sich die versicherte Person in der Elternzeit befindet?
Wenn sich die versicherte Person
- in Elternzeit befindet und
- weiterhin die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind (siehe Ziffer 2.1.2 Absatz 1),
gelten ausschließlich folgende Regelungen zur maximalen Höhe des Krankentagegelds und zum Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne:
(1) Maximale Höhe des Krankentagegelds
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das auf den Kalendertag umgerechnete Netto-Einkommen während der Elternzeit im vertraglichen Sinne.
(2) Netto-Einkommen während der Elternzeit
Während der Elternzeit gilt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne:
- Der durchschnittliche Monatsverdienst der versicherten Person aus beruflicher Tätigkeit ab Beginn der Elternzeit.
(3) Unser Recht zur Anpassung des Vertrags
Wir setzen das versicherte Krankentagegeld auf den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Betrag herab und reduzieren den Beitrag, soweit dies durch die Herabsetzung notwendig ist. Die Vertragsanpassung erfolgt zum Beginn der Elternzeit.
(4) Ihr Recht auf Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Sie können von uns in folgenden Fällen verlangen, dass wir Ihren Antrag auf Umwandlung dieses Tarifs für die versicherte Person in eine Anwartschaftsversicherung annehmen:
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
Wenn die versicherte Person während der Elternzeit weiterhin teilweise beruflich tätig ist und wir den Vertrag nach Absatz 3 angepasst haben, können Sie die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung soweit verlangen, soweit das versicherte Krankentagegeld vor Beginn der Elternzeit höher war als nach der Vertragsanpassung. Sie müssen Ihren Antrag auf Umwandlung innerhalb von 2 Monaten stellen, nachdem die Vertragsanpassung wirksam geworden ist.
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
Wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit während der Elternzeit vollständig unterbricht, haben Sie nach Ziffer 1.10 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ein Recht auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung. Hierzu müssen Sie Ihren Antrag auf Umwandlung innerhalb von 2 Monaten stellen, nachdem die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich die Dauer, für die Ihr Arbeitgeber im Krankheitsfall weiter zahlt, müssen Sie das umgehend melden. Gehen Sie in Elternzeit, richtet sich das Krankentagegeld nach dem dann geltenden Einkommen: Es wird entsprechend herabgesetzt, der Beitrag sinkt mit. Je nachdem, ob Sie in der Elternzeit noch teilweise arbeiten oder ganz pausieren, können Sie den Schutz als Anwartschaftsversicherung fortführen – jeweils innerhalb einer festgelegten Frist. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn sich die Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers ändert?
Ja. Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn sich die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ändert. Das gilt auch, wenn die Änderung mit einem Wechsel des Arbeitgebers zusammenhängt.
Wie hoch darf das Krankentagegeld während der Elternzeit sein?
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das auf den Kalendertag umgerechnete Netto-Einkommen während der Elternzeit im vertraglichen Sinne.
Was gilt als Netto-Einkommen während der Elternzeit?
Während der Elternzeit gilt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der durchschnittliche Monatsverdienst der versicherten Person aus beruflicher Tätigkeit ab Beginn der Elternzeit.
Kann ich den Tarif während der Elternzeit in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln?
Ja. Bei fortgesetzter teilweiser Erwerbstätigkeit können Sie die Umwandlung soweit verlangen, wie das versicherte Krankentagegeld vor Beginn der Elternzeit höher war als nach der Vertragsanpassung; den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Wirksamwerden der Vertragsanpassung stellen. Bei vollständiger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit besteht nach Ziffer 1.10 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ein Recht auf Umwandlung; den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Unterbrechung der Erwerbstätigkeit stellen.