Im Tarif AmbulantPlus der Allianz Krankenzusatzversicherung ist genau geregelt, wann keine Leistung erfolgt – etwa bei Kriegsereignissen, vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Behandlungen durch nahe Angehörige. Zudem können Leistungen bei unangemessen hohen Kosten auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?
Wir leisten nicht:
- für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.
Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
- für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
- für Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
- wenn die Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker oder in Krankenhäusern durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund vom Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein schwebender Versicherungsfall vorliegt, sind wir nicht leistungspflichtig für die Aufwendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind.
- für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen wir tarifgemäß.
- für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
- für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
- für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
- für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger.
- für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.
Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn
- die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder
- dort während eines vorübergehenden Aufenthalts eine Heilbehandlung wegen einer Erkrankung, die unabhängig vom Aufenthaltszweck ist, oder wegen eines Unfalls notwendig wird.
- für Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).
In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?
Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen,
- wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart worden sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder
- wenn für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder für sonstige Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart worden sind, eine unangemessen hohe Vergütung berechnet wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif zahlt nicht in allen Situationen. Bestimmte Behandlungen und Umstände sind ausdrücklich von der Leistung ausgenommen – zum Beispiel selbst vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen, Behandlungen durch enge Angehörige oder klassische Kur- und Sanatoriumsaufenthalte. Außerdem behält sich der Versicherer vor, überhöhte oder medizinisch nicht notwendige Kosten nur in angemessener Höhe zu erstatten. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Werden Kur- und Sanatoriumsbehandlungen erstattet?
Nein. Für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen besteht keine Leistungspflicht.
Zahlt der Tarif bei Behandlungen durch Angehörige?
Für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder wird nicht geleistet. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen werden jedoch tarifgemäß ersetzt.
Gilt der Ausschluss bei Kriegsereignissen ausnahmslos?
Nein. Es wird dennoch geleistet, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Kriegsereignis überrascht wird und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen.
Wann können Leistungen herabgesetzt werden?
Die Leistungen können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn eine Maßnahme das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder eine unangemessen hohe Vergütung berechnet wird.
Wird eine ambulante Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort erstattet?
Grundsätzlich nicht. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder dort während eines vorübergehenden Aufenthalts eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Heilbehandlung oder eine Behandlung wegen eines Unfalls notwendig wird.