Wer in der Krankenzusatzversicherung der Allianz eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen für die Leistung rechnen: Bei Vorsatz entfällt der Anspruch, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Zudem besteht ein fristloses Kündigungsrecht – mit klaren Ausnahmen und wichtigen Nachweismöglichkeiten.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
- Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zugerechnet?
Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(2) Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen,
- wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder
- wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.
Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zugerechnet?
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Obliegenheiten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Teil C – Allgemeine Regelungen – Private Krankenversicherung
Hier befindet sich die allgemeine Regelung über den Beginn des Versicherungsschutzes. Sie finden hier außerdem allgemeine Regelungen zur Durchführung Ihres Vertrags.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie und die versicherte Person einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern – je nachdem, ob die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Können Sie belegen, dass die Verletzung sich nicht auf den Versicherungsfall oder die Leistung ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei Arglist. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen; das kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Anspruch trotz Obliegenheitsverletzung erhalten?
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer fristlos kündigen – innerhalb eines Monats nach Kenntnis. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag, oder wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung nach § 193 Absatz 3 VVG handelt.
Gelten die Obliegenheiten auch für die versicherte Person?
Ja. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich, daher müssen die Obliegenheiten von Ihnen und von der versicherten Person erfüllt werden.