Ansprüche aus der Krankenzusatzversicherung der Allianz verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in drei Jahren. Wird ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zur Entscheidung in Textform gehemmt – hier lesen Sie, welche gesetzlichen Regelungen dabei greifen.
Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?
(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelungen
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren.
Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprüfung
Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen möchte, hat dafür grundsätzlich drei Jahre Zeit. Melden Sie einen Anspruch an und wird dieser geprüft, läuft die Frist in dieser Zeit nicht weiter – sie ist so lange gehemmt, bis Sie eine Entscheidung schriftlich oder in einer anderen Textform erhalten. Die genauen gesetzlichen Details finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren.
Wo sind die Einzelheiten zur Verjährung gesetzlich geregelt?
Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag angemeldet wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen oder dem Anspruchsteller die Entscheidung in Textform zugeht.
In welcher Form erfolgt die Entscheidung über einen Anspruch?
Die Entscheidung geht Ihnen oder dem Anspruchsteller in Textform zu, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail.