Wer in der Krankenzusatzversicherung PflegeBest der Allianz versichert ist, hat einen Anspruch auf Tarifwechsel und kann Kinder besonders günstig nachversichern: Neugeborene kommen ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten hinzu, für Adoptivkinder gelten eigene Regeln zu Fristen und Beiträgen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten nach den folgenden Absätzen.
a) Fristgerechte Anmeldung
Das Neugeborene des bei uns versicherten Elternteils muss spätestens 2 Monate nach der Geburt bei uns zur Versicherung angemeldet werden. Die Anmeldung bezieht sich rückwirkend auf die Versicherung zum Tag der Geburt.
b) Mindestvertragsdauer des Elternteils
Der Elternteil muss außerdem am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der vereinbarte Versicherungsbeginn. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abweichender Zeitpunkt geregelt sein.
c) Maßgeblicher Versicherungsschutz des Elternteils
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass für die Versicherung des Neugeborenen der Abschluss eines leistungsstärkeren Tarifs verlangt werden kann.
d) Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Absätzen a) bis c) erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Pflegetagegeld-Zusatztarifen auch für Pflegebedürftigkeit wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Sie können innerhalb der Pflegezusatzversicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln. Zusätzlich lassen sich Kinder nach der Geburt oder Adoption in den bestehenden Schutz aufnehmen. Wichtig ist dabei, die Anmeldefristen einzuhalten und zu beachten, dass der Schutz des Kindes nicht besser sein darf als der des versicherten Elternteils. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Kann ich in einen anderen Tarif wechseln?
Ja. Sie können den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verlangen.
Bis wann muss ich mein Neugeborenes anmelden?
Das Neugeborene muss spätestens 2 Monate nach der Geburt angemeldet werden. Die Anmeldung wirkt rückwirkend auf den Tag der Geburt.
Muss der Elternteil bereits eine Mindestzeit versichert sein?
Ja. Der Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert sein. Maßgeblich ist der vereinbarte Versicherungsbeginn; in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abweichender Zeitpunkt geregelt sein.
Gibt es Risikozuschläge für Neugeborene oder Adoptivkinder?
Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert. Für Adoptivkinder kann bei erhöhtem Risiko ein angemessener Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangt werden.
Darf der Schutz des Kindes besser sein als der des Elternteils?
Nein. Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Sind beide Eltern versichert, gilt der höher oder umfassender versicherte Elternteil als Grenze.