Im Tarif KrankenhausPlus der Krankenzusatzversicherung der Allianz sind Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld nicht pfändbar. Wer Ansprüche an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – wahlweise auch durch Vorlage der Abtretungsurkunde durch den Abtretungsgläubiger. Für die "Card für Privatversicherte" gelten dabei besondere Regeln.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
(3) Card für Privatversicherte
Die bestimmungsgemäße Verwendung der "Card für Privatversicherte" müssen Sie uns nicht anzeigen. Absatz 2 gilt insoweit nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Ansprüche auf Leistungen aus dem Tarif an eine andere Person weitergeben (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer mitteilen. Solange diese Mitteilung fehlt, kann weiterhin an Sie selbst gezahlt werden. Geldleistungen sind zudem gesetzlich vor Pfändung geschützt. Für die Nutzung der "Card für Privatversicherte" ist keine solche Anzeige nötig. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind meine Geldleistungen pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich eine Abtretung anzeigen?
Ja. Sofern eine Abtretung von Ansprüchen an Dritte erfolgt, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Alternativ genügt es, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto der Urkunde aus.
Was passiert, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt wurde, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. Die Forderung kann weiterhin durch Zahlung an Sie erfüllt werden.
Muss ich die Nutzung der Card für Privatversicherte anzeigen?
Nein. Die bestimmungsgemäße Verwendung der "Card für Privatversicherte" müssen Sie nicht anzeigen; die Anzeigepflicht bei Abtretung gilt insoweit nicht.