Bei der Krankenzusatzversicherung der Allianz im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige sind Zahlungsansprüche grundsätzlich unpfändbar. Wer Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – hier erfahren Sie, welche Nachweise genügen und wann an den Abtretungsgläubiger geleistet wird.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa aus:
- eine Kopie
- eine Zweitschrift
- ein Scan
- ein Foto von der Urkunde
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Geldansprüche aus der Versicherung sind vor einer Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person abtreten, sollten Sie das dem Versicherer schnell mitteilen. Alternativ kann auch die andere Person die Abtretungsurkunde einreichen – dafür genügt in der Regel eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto. Erst wenn die Abtretung so angezeigt wurde, zahlt der Versicherer an die neue berechtigte Person; bis dahin kann er weiterhin befreiend an Sie zahlen. Diese Punkte sind gesetzlich geregelt.
Häufige Fragen
Sind meine Zahlungsansprüche pfändbar?
Nein. Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich tun, wenn ich Ansprüche an Dritte abtrete?
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich das Original der Abtretungsurkunde einreichen?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus. Es genügt auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
An wen wird geleistet, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Er kann die Forderung weiterhin erfüllen, indem er an Sie leistet.
Wer ist der Abtretungsgläubiger?
Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.