Beim Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Leistungen das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne nicht übersteigen. Erfahren Sie, wie sich dieses Netto-Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, berücksichtigungsfähigen Beiträgen und den maßgeblichen Zeiträumen berechnet.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
- Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
Für diesen Tarif gelten grundsätzlich nachfolgende Regelungen zum Netto-Einkommen.
Wenn die versicherte Person aber arbeitslos ist und die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind (siehe Ziffer 2.1.2 Absatz 1), gilt insoweit ausschließlich Ziffer 2.9. Wenn sich die versicherte Person in der Elternzeit befindet, gilt auch für das Netto-Einkommen Ziffer 2.8. Die Regelungen für eine Vertragsfortsetzung nach dem 67. Geburtstag befinden sich in Ziffer 2.10.2 und enthalten ebenfalls eine besondere Regelung zum Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne.
Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
(1) Grundsatz
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
(2) Besonderheit bei Krankentagegeld in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten
Das Krankentagegeld für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld, Elterngeld und sonstigen anderweitigen angemessenen Ersatzleistungen nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
(1) Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne
Als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne gilt das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte Netto-Einkommen der versicherten Person. Zusätzlich können Beiträge für
- ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung,
- ihre soziale oder private Pflege-Pflichtversicherung und
- ihre gesetzliche Rentenversicherung oder ihr berufsständisches Versorgungswerk
bei der Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne das Netto-Einkommen der versicherten Person aus ihrer beruflichen Tätigkeit zuzüglich der Beiträge zu ihren Absicherungen nach Satz 2.
(2) Maßgebliche Zeiträume für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne
a) 12monatiger Durchschnittsverdienst (Grundsatz)
Für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne ist das durchschnittliche Nettoeinkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Der 12monatige Durchschnittsverdienst berechnet sich für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten aus dem durchschnittlichen Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
b) Erweiterter Zeitraum
Wenn Sie nicht den 12monatigen Durchschnittsverdienst nach Absatz a) nachweisen können, ist für die Berechnung
- das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne maßgeblich,
- das die versicherte Person in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor dem 12-Monatszeitraum nach Absatz a) bezogen hat.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankentagegeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, aber nicht mehr als das tatsächliche Netto-Einkommen ersetzen. Deshalb wird geprüft, wie viel die versicherte Person durchschnittlich verdient hat – normalerweise über die letzten zwölf Monate. Neben dem reinen beruflichen Einkommen können bestimmte Vorsorgebeiträge in die Berechnung einfließen. Lässt sich kein voller Zwölf-Monats-Zeitraum nachweisen, wird auf einen erweiterten früheren Zeitraum zurückgegriffen.
Häufige Fragen
Wie hoch darf mein Krankentagegeld maximal sein?
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das auf den Kalendertag umgerechnete Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne.
Welches Einkommen zählt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
Es gilt das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte Netto-Einkommen. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, zur sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum berufsständischen Versorgungswerk berücksichtigt werden.
Welcher Zeitraum ist für die Berechnung maßgeblich?
Grundsätzlich das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten sind die letzten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG maßgeblich.
Was gilt, wenn ich keinen vollen 12-Monats-Zeitraum nachweisen kann?
Dann ist das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne maßgeblich, das die versicherte Person in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor dem 12-Monatszeitraum bezogen hat.
Gibt es Sonderregelungen bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder ab dem 67. Geburtstag?
Ja. Bei Arbeitslosigkeit mit erfüllter Versicherungsfähigkeit gilt ausschließlich Ziffer 2.9, in der Elternzeit gilt für das Netto-Einkommen Ziffer 2.8, und für eine Vertragsfortsetzung nach dem 67. Geburtstag enthält Ziffer 2.10.2 eine besondere Regelung zum Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022