Im Tarif Plus70 der Allianz Privaten Krankenversicherung haben Sie die freie Wahl unter niedergelassenen Ärzten, Heilpraktikern und Krankenhäusern. Erfahren Sie, welche Institute und Versorgungszentren mitversichert sind, welche Honorar- und Preisgrenzen gelten und in welchen Fällen Behandlungen – etwa durch nahe Angehörige – nicht erstattet werden.
Versicherte Leistungserbringer und Honorargrenzen
Leistungserbringer – Umfang:
Sie haben die freie Wahl unter allen Ärzten und Heilpraktikern, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt und niedergelassen sind. Im Rahmen des ärztlichen Notdienstes (Bereitschaftsdienstes) oder einer notärztlichen Versorgung können Sie auch nicht niedergelassene Ärzte in Anspruch nehmen.
Ebenfalls versichert sind:
- (1) Institute, die auf ärztliche Veranlassung Heilmittel, Laborleistungen oder bildgebende Verfahren (etwa Röntgen) durchführen.
- (2) Krankenhaus-Ambulanzen.
- (3) medizinische Versorgungszentren.
Sie haben die freie Wahl unter allen Krankenhäusern (bitte vergleichen Sie unter Ziffer 2.3).
Zusätzlich können Sie unter allen Leistungserbringern wählen, die in den Ziffern 2.2 bis 2.11 für die jeweilige Leistung genannt sind.
Leistungserbringer – Ausnahmen:
Wir zahlen keine Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Wir übernehmen in diesem Fall die Sachkosten und Auslagen des Leistungserbringers.
Wir zahlen auch nicht für einzelne Leistungserbringer, die wir aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen haben.
Wir informieren Sie in diesem Fall über den Ausschluss von der Kostenerstattung. Erst dann gilt er für Sie. Wenn Sie diese Information erst erhalten, während Sie bereits behandelt werden, erstatten wir noch die Kosten für Behandlungen in den ersten 3 Monaten nach unserer Information.
Honorar- und Preisgrenzen:
Die Vergütung für einen Arzt, nichtärztlichen Psychotherapeuten, Entbindungspfleger oder eine Hebamme erstatten wir bis zum Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung.
Die Vergütung für
- (1) belegärztliche Leistungen,
- (2) wahlärztliche Leistungen ("Chefarzt-Behandlung") und
- (3) sonstige Leistungen von im Krankenhaus angestellten Ärzten
erstatten wir auch über den Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung hinaus.
Kosten für einen Heilpraktiker erstatten wir bis zu den Höchstbeträgen aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.
Sonstige Kosten in Deutschland übernehmen wir, soweit sie nicht höher sind als bundesweit üblich. Kosten im Ausland sind versichert, soweit sie dort ortsüblich sind.
Wir erstatten keine unangemessen hohe Vergütung.
Kosten nach gesetzlichem Vergütungsrecht sind angemessen, soweit sie nach den gesetzlichen Bemessungskriterien gerechtfertigt sind.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen Ihre Ärzte, Heilpraktiker und Krankenhäuser grundsätzlich frei wählen. Auch bestimmte Einrichtungen wie Krankenhaus-Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren sowie Institute für Heilmittel, Labor oder bildgebende Verfahren zählen dazu. Wie viel erstattet wird, orientiert sich an den geltenden Gebührenordnungen. Behandlungen durch nahe Angehörige und von der Erstattung ausgeschlossene Leistungserbringer sind dabei besondere Ausnahmen.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Arzt und mein Krankenhaus frei wählen?
Ja. Sie haben die freie Wahl unter allen Ärzten und Heilpraktikern, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt und niedergelassen sind, sowie unter allen Krankenhäusern. Im ärztlichen Notdienst oder bei notärztlicher Versorgung können Sie auch nicht niedergelassene Ärzte in Anspruch nehmen.
Werden Behandlungen durch Familienangehörige erstattet?
Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder werden nicht gezahlt. In diesem Fall werden lediglich die Sachkosten und Auslagen des Leistungserbringers übernommen.
Bis zu welcher Höhe werden Arzt-Honorare erstattet?
Die Vergütung für einen Arzt, nichtärztlichen Psychotherapeuten, Entbindungspfleger oder eine Hebamme wird bis zum Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung erstattet. Bei belegärztlichen, wahlärztlichen ("Chefarzt-Behandlung") und sonstigen Leistungen von im Krankenhaus angestellten Ärzten wird auch über diesen Höchstsatz hinaus erstattet. Kosten für einen Heilpraktiker werden bis zu den Höchstbeträgen aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker erstattet.
Sind auch Kosten im Ausland versichert?
Ja. Kosten im Ausland sind versichert, soweit sie dort ortsüblich sind. Sonstige Kosten in Deutschland werden übernommen, soweit sie nicht höher sind als bundesweit üblich. Eine unangemessen hohe Vergütung wird nicht erstattet.
Was passiert, wenn ein Leistungserbringer von der Erstattung ausgeschlossen wird?
Über einen aus wichtigem Grund ausgeschlossenen Leistungserbringer werden Sie informiert; erst dann gilt der Ausschluss für Sie. Erhalten Sie diese Information, während Sie bereits behandelt werden, werden die Kosten für Behandlungen in den ersten 3 Monaten nach der Information noch erstattet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024