Wer den Tarif Best70 der Allianz Private Krankenversicherung fortsetzen möchte, findet hier die Regelungen zu Kündigung, Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, Vertragstrennung, Tod des Versicherungsnehmers, Wegzug ins Ausland und Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung – samt Fristen und Anrechnung der Alterungsrückstellung.
Fortsetzung nach Ihrer Kündigung
Wenn Sie für einzelne versicherte Personen kündigen, können diese den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen.
Wenn Sie für eine versicherte Person kündigen, können Sie beide den Vertrag nach § 204 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz als Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Die Mitteilung müssen wir innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigung erhalten.
Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge
Bei einer Kündigung nach Ziffer 7.1.2 können Sie den Versicherungsschutz in eine Zusatzversicherung umstellen. Das Recht erfasst einen Tarif mit den gleichen Leistungsbereichen wie dieser Tarif.
Wir rechnen erworbene Rechte (etwa Gesundheitszustand) und die Alterungsrückstellung wie bei einem Tarifwechsel an. Für höhere oder umfassendere Leistungen des anderen Vertrags dürfen wir einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss und Wartezeiten verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Sie können die Umstellung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen. Sie können auch später umstellen. Das setzt voraus, dass Sie später als 3 Monate nach Beginn der gesetzlichen Absicherung kündigen. Dann müssen Sie zusammen mit der Kündigung umstellen.
Wir stellen den Versicherungsschutz jeweils zu dem Zeitpunkt um, zu dem dieser Tarif beendet wird.
Vertragstrennung
Wenn Sie den Vertrag für eine andere Person abgeschlossen haben, hat diese Person das Recht, ihren Vertrag selbst fortzusetzen. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person voll geschäftsfähig ist.
Tod des Versicherungsnehmers
Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Fortsetzung nach Wegzug
Zieht die versicherte Person aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum weg, können Sie mit uns vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Das gilt auch, wenn Sie in ein europäisches Land ziehen, das nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Dazu zählt etwa die Schweiz.
Alternativ können wir vereinbaren, dass der Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird.
Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll und diese Versicherung nicht zustande kommt oder vor der erforderlichen Vorversicherungszeit endet, gilt: Sie und die versicherte Person können nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch die Versicherung bei uns wieder neu abschließen.
Das Recht auf Neuabschluss bedeutet vor allem:
- (1) Wir nehmen den Antrag an.
- (2) Wir machen keine neue Gesundheitsprüfung.
- (3) Wir rechnen die Alterungsrückstellung an, die im früheren Vertrag gebildet worden ist.
- (4) Es gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag muss nach einer Kündigung, einem Umzug ins Ausland oder dem Tod des Versicherungsnehmers nicht enden. In vielen Situationen können die versicherten Personen den Schutz weiterführen – zum Beispiel indem sie einen neuen Vertragspartner benennen, den Vertrag ruhen lassen (Anwartschaftsversicherung) oder in eine Zusatzversicherung umsteigen. Wichtig sind dabei die genannten Fristen; die bereits aufgebauten Ansprüche und die Alterungsrückstellung werden in den beschriebenen Fällen berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, nach einer Kündigung den neuen Vertragspartner zu nennen?
Die versicherten Personen müssen uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung den neuen Vertragspartner nennen, um den Vertrag fortzusetzen.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortsetzen. Dazu müssen sie uns innerhalb von 2 Monaten den neuen Vertragspartner nennen. Die Frist beginnt mit dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers.
Bis wann kann ich beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung umstellen?
Sie können die Umstellung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Absicherung verlangen. Eine spätere Umstellung ist möglich, wenn Sie später als 3 Monate nach Beginn der gesetzlichen Absicherung kündigen. Dann müssen Sie zusammen mit der Kündigung umstellen.
Was gilt bei einem Wegzug aus der EU oder dem EWR?
Sie können mit uns vor dem Wegzug eine Fortsetzung nach Ziffer 2.10 vereinbaren. Das gilt auch beim Umzug in ein europäisches Land außerhalb der EU oder des EWR, etwa die Schweiz. Alternativ kann der Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden.
Wird bei der Rückkehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung erneut eine Gesundheitsprüfung gemacht?
Nein. Beim Neuabschluss nach § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch machen wir keine neue Gesundheitsprüfung, rechnen die im früheren Vertrag gebildete Alterungsrückstellung an und es gelten die gleichen Vertragsbedingungen wie zur Zeit Ihrer Kündigung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024