Bei der privaten Krankenversicherung im Tarif Best70 der Allianz können Sie vor einer Behandlung ab mehr als 2.000 Euro Auskunft über den Umfang der Zahlung verlangen – mit klaren Fristen von 2 bzw. 4 Wochen sowie einem Anspruch auf Offenlegung angeforderter Gutachten und Stellungnahmen.
Auskunft vor Behandlungsbeginn
Wenn eine Behandlung ansteht, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie davor folgende Auskunft von uns erhalten:
Wir nennen Ihnen den Umfang unserer Zahlung und begründen das in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail). Wenn Sie uns einen Kostenvoranschlag oder andere Unterlagen gegeben haben, gehen wir auch darauf ein.
Grundsätzlich informieren wir Sie spätestens innerhalb von 4 Wochen. Wenn die Behandlung aber eilt, geben wir Ihnen die Auskunft spätestens nach 2 Wochen. Diese Fristen beginnen, sobald wir Ihre Anfrage erhalten.
Wenn wir die 2- oder 4-wöchige Frist nicht einhalten, wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das gilt so lange, bis wir das Gegenteil beweisen.
Offenlegung von Unterlagen
Gutachten und Stellungnahmen, die wir besorgt oder angefordert haben, weil wir die Notwendigkeit einer Behandlung prüfen, legen wir auf Wunsch offen. Die berechtigte Person erhält so Auskunft und kann die Unterlagen einsehen.
Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht. An ihrer Stelle ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, die Offenlegung zu verlangen. Wenn erhebliche Gründe dieser Offenlegung entgegenstehen, kann sie nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wenn wir diese Dokumente von Ihnen anfordern, zahlen wir Ihre Kosten dafür.
Was bedeutet das konkret?
Sie können sich vor einer teureren Behandlung vom Versicherer schriftlich mitteilen lassen, in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Dafür gelten feste Antwortzeiten. Zusätzlich haben Sie das Recht, in Gutachten und Stellungnahmen Einsicht zu nehmen, die zur Prüfung der Behandlungsnotwendigkeit eingeholt wurden.
Häufige Fragen
Ab welchen Kosten kann ich vorab Auskunft verlangen?
Wenn eine Behandlung ansteht, die mehr als 2.000 Euro kosten soll, können Sie vorab Auskunft über den Umfang der Zahlung erhalten.
Innerhalb welcher Frist erhalte ich die Auskunft?
Grundsätzlich spätestens innerhalb von 4 Wochen. Bei eiligen Behandlungen erhalten Sie die Auskunft spätestens nach 2 Wochen. Die Fristen beginnen, sobald Ihre Anfrage eingegangen ist.
Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
Dann wird vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist – so lange, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Wer kann die Offenlegung von Gutachten verlangen?
Den Anspruch hat die Person, auf die sich die Unterlage bezieht, oder an ihrer Stelle ihr gesetzlicher Vertreter. Stehen erhebliche Gründe entgegen, kann die Offenlegung nur ein Arzt oder Rechtsanwalt verlangen.
Wer trägt die Kosten für angeforderte Dokumente?
Wenn der Versicherer diese Dokumente von Ihnen anfordert, werden Ihre Kosten dafür übernommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024