Im Tarif Zahn90 der Privaten Krankenversicherung der Allianz erstattet der Versicherer nur die Kosten, zu deren Zahlung Sie aus dem Vertrag mit dem Leistungserbringer tatsächlich verpflichtet sind – diese Aufwendungen bilden den maßgeblichen Kostenbegriff. Was das für nicht berechtigte Ansprüche Dritter bedeutet, erklärt dieser Beitrag.
Kostenbegriff im Tarif Zahn90:
- Erstattet werden nur die Kosten, zu deren Zahlung Sie aus dem Vertrag mit dem Leistungserbringer verpflichtet sind (Aufwendungen).
- Keine Erstattung erfolgt für Kosten, die Ihnen aus nicht berechtigten Ansprüchen Dritter entstehen.
Was bedeutet das konkret?
Als erstattungsfähige Kosten gelten nur die Beträge, die Sie aufgrund Ihres Vertrags mit dem Leistungserbringer wirklich zahlen müssen. Forderungen, die Dritte ohne berechtigten Anspruch an Sie stellen, zählen nicht zu diesen Aufwendungen und werden daher nicht übernommen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im Tarif Zahn90 erstattet?
Erstattet werden nur die Kosten, zu deren Zahlung Sie aus dem Vertrag mit dem Leistungserbringer verpflichtet sind. Diese werden als Aufwendungen bezeichnet.
Was sind Aufwendungen im Sinne des Tarifs?
Aufwendungen sind die Kosten, zu deren Zahlung Sie aus dem Vertrag mit dem Leistungserbringer verpflichtet sind.
Werden Kosten aus nicht berechtigten Ansprüchen Dritter übernommen?
Nein. Kosten, die Ihnen aus nicht berechtigten Ansprüchen Dritter entstehen, werden nicht erstattet.