Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz gehen Ansprüche gegen andere Kostenträger wie gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie Heil- oder Unfallfürsorge der eigenen Zahlung vor. Erfahren Sie, wann die Allianz dennoch als Erster leistet, welche Melde- und Mitwirkungspflichten bei weiteren privaten Krankenversicherungen gelten und unter welcher Voraussetzung die versicherte Person versicherbar bleibt.
Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt hinsichtlich der Regelung „Hier müssen andere zuerst zahlen“ Folgendes:
Vorrang von Ansprüchen gegen andere Kostenträger:
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger haben, gehen diese unserer Zahlung vor. Andere Kostenträger sind:
- (1) gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung.
- (2) gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Wenn Sie es wünschen, zahlen wir auch als Erster. Dafür müssen Sie uns Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit wir zahlen.
Ansprüche bei einer anderen privaten Krankenversicherung:
Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren.
Außerdem müssen Sie sich von einem Arzt oder Zahnarzt, den wir beauftragen, untersuchen lassen, wenn wir das verlangen.
Wir müssen nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Verhaltenspflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Versicherbarkeit der versicherten Person:
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherbar, solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht.
Die Versicherung endet für die versicherte Person zum Ende des Monats, in dem sie diese Voraussetzung letztmalig erfüllt.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie für Ihre Behandlung Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger, so zahlt dieser zuerst; die Leistung aus Zahn90 steht dahinter zurück. Auf Wunsch kann die Allianz dennoch zunächst leisten, wenn Sie Ihren Anspruch entsprechend abtreten. Bestehen Ansprüche bei einer weiteren privaten Krankenversicherung, sollten Sie das rasch mitteilen und bei Bedarf einer angeforderten Untersuchung nachkommen. Die Versicherbarkeit im Tarif ist an einen bestehenden passenden Krankheitskosten-Tarif geknüpft.
Häufige Fragen
Welche Kostenträger zahlen vor der Allianz?
Ansprüche gegen die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie gegen die gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge gehen der Zahlung der Allianz vor.
Kann die Allianz trotzdem zuerst zahlen?
Ja. Wenn Sie es wünschen, zahlt die Allianz auch als Erster. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit die Allianz zahlt.
Was gilt bei Ansprüchen aus einer weiteren privaten Krankenversicherung?
Sie müssen die Allianz so schnell wie möglich informieren und sich auf Verlangen von einem beauftragten Arzt oder Zahnarzt untersuchen lassen. Werden diese Pflichten verletzt, muss die Allianz nach § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder zum Teil nicht leisten.
Wer muss die Verhaltenspflichten erfüllen?
Die Pflichten müssen nicht nur von Ihnen, sondern auch von der versicherten Person erfüllt werden. Deren Kenntnis und Verhalten stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich.
Wie lange ist die versicherte Person nach diesem Tarif versicherbar?
Solange für sie eine Krankheitskosten-Versicherung nach Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best besteht. Die Versicherung endet zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung letztmalig erfüllt ist.