Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen – etwa beim Bezug von Elterngeld, während der Elternzeit oder bei der Versicherung von neugeborenen Kindern. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wann die Befreiung ausgeschlossen ist und wie sich Beitragsänderungen auswirken.
Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld oder Elternzeit
In den folgenden Fällen können Sie für die versicherte Person eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen:
- Diese Person bezieht Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Oder:
- Sie nimmt Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hat jedoch für die gesamte Dauer der Elternzeit keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt bis längstens 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
Die vorübergehende Beitragsbefreiung bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif zahlen müssen. Dazu gehört auch der gesetzliche Beitragszuschlag.
Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, müssen Sie jedoch den monatlichen Zusatzbetrag für die Entlastung weiterzahlen. Außerdem behalten Sie auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Das Recht auf Beitragsbefreiung setzt voraus, dass für die versicherte Person mindestens 8 Monate ununterbrochen bei uns eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) besteht. Diese muss das Recht auf Beitragsbefreiung vorsehen. Der 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, vollendet sein.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- Sie mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Monat, der auf den Beginn des Bezugs des Elterngelds oder der Elternzeit folgt. Beziehen Sie das Elterngeld bereits ab dem Ersten eines Monats oder beginnt Ihre Elternzeit an einem solchen Tag, gilt die Beitragsbefreiung bereits ab diesem Monat.
Sie endet spätestens zum Ende des Monats, für den das Elterngeld letztmalig gezahlt wird oder in dem die Elternzeit endet. Sie müssen ab dem nächsten Monat den dann gültigen Beitrag zahlen.
Sie können die Beitragsbefreiung bei jedem Kind, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, insgesamt für längstens 6 Monate verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbefreiung mehrfach vereinbart wird. Wenn Sie Zwillinge oder Mehrlinge haben, können Sie die Beitragsbefreiung wie für ein Kind verlangen.
Beitragsbefreiung bei Versicherung von Kindern
Wenn Sie ein Kind nach Ziffer 7.2 in diesem Tarif versichern, können Sie für dieses eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen. Das bedeutet:
- Sie müssen in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif des Kindes zahlen.
- Sie behalten auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn:
- der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- Sie mit der Zahlung des Beitrags für den versicherten Elternteil, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Die Beitragsbefreiung gilt für den Monat, in dem das Kind (auch das Adoptivkind) geboren wurde, sowie die darauffolgenden 6 Monate. Ab dem siebten Monat, der auf die Geburt folgt, müssen Sie den dann gültigen Beitrag für das Kind zahlen.
Beitragsänderungen während der Beitragsbefreiung
Beitragsänderungen werden auch während der Zeit der Beitragsbefreiung wirksam. Das bedeutet:
- Der Beitrag ändert sich zum gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sie müssen den geänderten Beitrag aber erst nach dem Ende der Beitragsbefreiung zahlen.
- Soweit Kündigungsrechte daran anknüpfen, dass Sie zu dem Zeitpunkt kündigen können, zu dem Sie mehr zahlen müssen, bezieht sich dies auf den Zeitpunkt, zu dem die Beitragsänderung vertraglich wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Rund um die Geburt eines Kindes können Sie sich vorübergehend von den Beiträgen befreien lassen – entweder während Elterngeld-Bezug bzw. Elternzeit oder für ein neu versichertes Kind. In dieser Zeit bleibt der volle Leistungsanspruch bestehen. Voraussetzung ist unter anderem eine ausreichend lange Versicherungsdauer, und bei bestehenden Beitragsrückständen oder einer Anwartschaftsversicherung ist die Befreiung nicht möglich. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Tarifregelungen.
Häufige Fragen
Bleibt mein Leistungsanspruch während der Beitragsbefreiung bestehen?
Ja. Auch während der Beitragsbefreiung behalten Sie Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Wie lange kann ich die Beitragsbefreiung wegen Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch nehmen?
Sie können die Beitragsbefreiung bei jedem Kind, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, insgesamt für längstens 6 Monate verlangen. Bei Zwillingen oder Mehrlingen können Sie die Beitragsbefreiung wie für ein Kind verlangen.
Welche Voraussetzung gilt für das Recht auf Beitragsbefreiung bei Elterngeld oder Elternzeit?
Für die versicherte Person muss mindestens 8 Monate ununterbrochen eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen, die das Recht auf Beitragsbefreiung vorsieht. Dieser 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kindes vollendet sein.
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei der Versicherung eines Kindes?
Sie gilt für den Monat, in dem das Kind (auch das Adoptivkind) geboren wurde, sowie die darauffolgenden 6 Monate. Ab dem siebten Monat nach der Geburt müssen Sie den dann gültigen Beitrag für das Kind zahlen.
Wann ist eine Beitragsbefreiung ausgeschlossen?
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist oder wenn Sie mit der Zahlung des Beitrags, den verzugsbedingten Zinsen oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024