Die private Krankenversicherung der Allianz sichert im Tarif Zahn90 auch Kinder ab: Neugeborene kommen ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten in den Schutz, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert ist und die Anmeldung innerhalb von 2 Monaten erfolgt. Für Adoptivkinder unter 18 Jahren und den Umfang des Versicherungsschutzes gelten eigene Bestimmungen.
Neugeborene
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann auch abgesichert.
Dafür müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert. Wenn wir diesen Vertrag schon vor dem Versicherungsbeginn geschlossen hatten, rechnen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt bei uns an.
Adoptivkinder
Wir versichern Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz. Für ein erhöhtes Risiko können wir einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Für die Nachversicherung müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption bei uns an.
Umfang des Versicherungsschutzes
Bei der Nachversicherung nach den Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als für den Elternteil, der bei uns versichert ist. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, ist der insgesamt leistungsstärkere Versicherungsschutz die Grenze.
Für Neugeborene gilt außerdem: Das Kind kann auch in einem leistungsstärkeren Tarif mit der Bezeichnung MeinGesundheitsschutz Zahn versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten (etwa bei Gruppenversicherungsverträgen).
Was bedeutet das konkret?
Kinder können in den Zahn90-Schutz aufgenommen werden. Neugeborene sind besonders geschützt, wenn ein Elternteil schon eine Weile versichert ist und die Anmeldung rechtzeitig erfolgt. Adoptivkinder bis unter 18 Jahren lassen sich ebenfalls nachversichern, wobei je nach Risiko ein Zuschlag möglich ist. Grundsätzlich orientiert sich der Umfang des Kinderschutzes am Schutz des versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Werden Neugeborene ohne Zuschläge und Wartezeiten versichert?
Ja. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Auch Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann abgesichert, sofern die beiden Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen gelten für die Versicherung eines Neugeborenen?
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert sein, und das Kind muss innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt angemeldet werden. Bei einem vor Versicherungsbeginn geschlossenen Vertrag rechnen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss.
Können auch Adoptivkinder versichert werden?
Ja, Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Für ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangt werden.
Wie umfangreich darf der Versicherungsschutz des Kindes sein?
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Sind beide Eltern versichert, gilt der insgesamt leistungsstärkere Schutz als Grenze. Für Neugeborene ist zusätzlich eine Versicherung im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn möglich, sofern keine Annahmevergünstigungen gelten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024