Beim Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie bei einer Kündigung mit gleichzeitigem Wechsel in eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung verlangen, dass die Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswerts an den neuen Versicherer übertragen wird.
Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich des Anspruchs auf den Übertragungswert folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Anspruch:
- Sie kündigen den Tarif.
- Sie schließen gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung ab (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).
Ihr Anspruch:
Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen wird. Die Übertragung erfolgt in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Tarif kündigen und zugleich bei einem anderen Anbieter eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen, müssen die bereits angesparten Rückstellungen nicht verloren gehen. Sie können verlangen, dass ein bestimmter Betrag – der sogenannte Übertragungswert – an Ihren neuen Versicherer weitergegeben wird. So wird ein Teil Ihrer angesparten Alterungsrückstellung beim Wechsel berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf den Übertragungswert?
Wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz abschließen.
Was wird übertragen?
Die Alterungsrückstellung für die versicherte Person wird an den neuen Versicherer übertragen.
In welcher Höhe erfolgt die Übertragung?
Die Übertragung erfolgt in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Muss ich die Übertragung aktiv verlangen?
Ja, Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer übertragen wird.