Wer in der Krankenzusatzversicherung Zahn75 der Allianz Nachwuchs bekommt, kann Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten versichern – vorausgesetzt, ein Elternteil war bereits mindestens drei Monate versichert und die Anmeldung erfolgt rechtzeitig. Auch für Adoptivkinder gelten besondere Regeln zur Nachversicherung.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Neugeborene spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Bei leiblichen Neugeborenen geschieht dies ohne Zuschläge, Ausschlüsse oder Wartezeiten, sofern ein Elternteil bereits eine Weile versichert war und die Anmeldung fristgerecht erfolgt. Für Adoptivkinder gelten ähnliche Bedingungen; hier kann bei erhöhtem Risiko allerdings ein Beitragszuschlag anfallen. Der Schutz des Kindes ist dabei jeweils an den eines versicherten Elternteils gebunden.
Häufige Fragen
Werden Neugeborene ohne Wartezeiten versichert?
Ja. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert war und die Anmeldung spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt erfolgt.
Bis wann muss ein Neugeborenes angemeldet werden?
Die Versicherung für das Neugeborene muss spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet werden.
Sind Geburtsschäden und angeborene Krankheiten mitversichert?
Ja. Erfolgt die Versicherung des Neugeborenen entsprechend den Bestimmungen, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
Können auch Adoptivkinder nachversichert werden?
Ja. Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, wenn ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate versichert war und die Anmeldung spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend erfolgt.
Kann bei Adoptivkindern ein Risikozuschlag verlangt werden?
Ja. Für ein erhöhtes Risiko kann nach den maßgeblichen Grundsätzen zur Risikobewertung ein angemessener Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022