Im Tarif Zahn75 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gilt für die Beitragsanpassung eine besondere Regelung: Anders als in den Allgemeinen Regelungen wird der Beitrag erst dann angepasst, wenn die Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt.
Welche Besonderheit gilt bei der Beitragsanpassung?
Abweichend von Ziffer 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein erfolgt eine Anpassung erst dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige →Beobachtungseinheit des Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt.
Im Übrigen gilt Ziffer 1.7.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Im Tarif Zahn75 wird der Beitrag nicht bei jeder kleinen Abweichung angepasst. Erst wenn der Vergleich zwischen den tatsächlich erforderlichen und den ursprünglich einkalkulierten Leistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit stärker als eine bestimmte Grenze auseinanderfällt, kommt eine Anpassung überhaupt in Betracht. Ansonsten bleiben die allgemeinen Regelungen wie beschrieben bestehen.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung wird der Beitrag im Tarif Zahn75 angepasst?
Eine Anpassung erfolgt erst dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt.
Worauf bezieht sich die Abweichung von mehr als 10 Prozent?
Sie bezieht sich auf die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit des Tarifs.
Von welcher Regelung weicht der Tarif Zahn75 ab?
Die Besonderheit gilt abweichend von Ziffer 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Gelten die übrigen allgemeinen Regelungen weiterhin?
Ja. Im Übrigen gilt Ziffer 1.7.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein unverändert.