Beim Reiseschutzbrief der Krankenzusatzversicherung der Allianz ist die Leistungspflicht in bestimmten Ausnahmefällen eingeschränkt. Erfahren Sie, bei welchen Ereignissen wie Krieg, Terror oder Erdbeben nicht geleistet wird und welche Ausnahme innerhalb der ersten 14 Tage gilt.
Wir leisten nicht für Schäden, die durch folgende Ereignisse unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind:
- (1) Aufruhr,
- (2) Terror,
- (3) innere Unruhen,
- (4) Kriegsereignisse,
- (5) Kernenergie,
- (6) Verfügungen von hoher Hand oder
- (7) Erdbeben.
Wir leisten dennoch innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen des zuvor genannten Ereignisses, wenn:
- (1) die versicherte Person von diesem Ereignis überrascht worden ist und
- (2) uns eine Leistung möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Bei bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen – etwa Krieg, Terror, inneren Unruhen oder Naturereignissen wie einem Erdbeben – besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Eine Ausnahme gibt es aber: Wird eine versicherte Person von einem solchen Ereignis überrascht und ist eine Leistung möglich, so wird innerhalb der ersten 14 Tage nach dessen erstmaligem Ausbrechen dennoch geleistet.
Häufige Fragen
In welchen Fällen wird nicht geleistet?
Es wird nicht für Schäden geleistet, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind.
Gibt es eine Ausnahme von dieser Einschränkung?
Ja. Innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen des Ereignisses wird dennoch geleistet, wenn die versicherte Person davon überrascht wurde und eine Leistung möglich ist.
Wie lange gilt die Ausnahmeregelung?
Sie gilt innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen des jeweiligen Ereignisses.
Welche Voraussetzungen müssen für die Leistung im Ausnahmefall erfüllt sein?
Die versicherte Person muss von dem Ereignis überrascht worden sein, und eine Leistung muss möglich sein.