Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz erfahren Sie, wann die Leistungen fällig werden, welcher ärztliche Nachweis über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nötig ist, an wen gezahlt wird und wie das Recht auf Offenlegung von Gutachten und Stellungnahmen geregelt ist.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wann werden unsere Leistungen fällig?
- Welcher Nachweis über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich?
- An wen können wir die Leistung erbringen?
- Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungskosten?
- Welches Recht auf Offenlegung besteht bei Gutachten und Stellungnahmen und wer muss solche Unterlagen bezahlen?
Wann werden unsere Leistungen fällig?
(1) Fälligkeit unserer Leistungen
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dies setzt voraus, dass uns die hierzu erforderlichen Nachweise (siehe Ziffer 1.2.2) vorliegen. Diese werden unser Eigentum.
(2) Ihr Anspruch auf Abschlagszahlung bei Geldleistungen
Wenn unsere Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Welcher Nachweis über Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich?
Der Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes auf unserem hierzu vorgesehenen Formular nachzuweisen. Etwaige Kosten hierfür müssen Sie tragen.
Bescheinigungen, die von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern oder Kindern ausgestellt worden sind, reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Welche Zeitpunkte Sie für die Information über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und für den Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit beachten müssen, ist in Ziffer 1.3.3 Absätze 1 und 2 geregelt.
An wen können wir die Leistung erbringen?
Wir leisten an Sie oder denjenigen, der die erforderlichen Nachweise einreicht. Wenn wir begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers haben, werden wir nur an Sie leisten.
Was gilt für Überweisungs- und Übersetzungskosten?
Die Überweisung der Versicherungsleistungen ist für Sie kostenfrei, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Die Kosten für Überweisungen auf Konten im Ausland sowie für die Übersetzung von Nachweisen können von den Leistungen abgezogen werden.
Welches Recht auf Offenlegung besteht bei Gutachten und Stellungnahmen und wer muss solche Unterlagen bezahlen?
(1) Recht auf Auskunft und Einsichtnahme (Offenlegung)
Wir legen Gutachten und Stellungnahmen (Unterlagen) offen. Die Offenlegung erfolgt durch Auskunft an und Einsichtnahme durch die berechtigte Person (siehe dazu Absatz 2).
Die Offenlegung setzt voraus, dass wir die Unterlage eingeholt haben, weil wir unsere Leistungspflicht, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit prüfen.
(2) Berechtigte Personen
Die Offenlegung kann nur von der Person geltend gemacht werden, auf die sich die Unterlage bezieht (betroffene Person). An ihrer Stelle kann dies auch ihr gesetzlicher Vertreter verlangen.
Unter dieser Voraussetzung legen wir folgenden Personen die Unterlage offen:
- der versicherten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter. Das gilt nicht, wenn dieser Offenlegung erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen.
- einem uns benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
(3) Unsere Kostentragung
Wenn wir die Unterlage selbst einholen, tragen wir die Kosten.
Wenn Sie das Gutachten oder die Stellungnahme eingeholt haben, weil wir das verlangt haben, ersetzen wir Ihnen die dafür entstandenen Aufwendungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Ausgezahlt wird, sobald die notwendige Prüfung abgeschlossen ist und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Als Nachweis dient eine ärztliche Bescheinigung auf dem vorgesehenen Formular – nicht jedoch von nahen Angehörigen. Zieht sich die Prüfung länger hin, kann eine Abschlagszahlung verlangt werden. Bei Auslandsüberweisungen und Übersetzungen können Kosten abgezogen werden. Gutachten und Stellungnahmen werden auf Wunsch der betroffenen Person offengelegt.
Häufige Fragen
Wann wird das Krankentagegeld fällig?
Die Leistung wird erbracht, nachdem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht abgeschlossen sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Sind die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Verzögern sich die Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Welche Bescheinigung reicht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus?
Bescheinigungen, die von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern oder Kindern ausgestellt worden sind, reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Fallen bei der Auszahlung Kosten an?
Die Überweisung ist für Sie kostenfrei, wenn Sie ein Inlandskonto benennen. Kosten für Überweisungen auf Auslandskonten sowie für die Übersetzung von Nachweisen können von den Leistungen abgezogen werden.
Wer trägt die Kosten für Gutachten und Stellungnahmen?
Holen wir die Unterlage selbst ein, tragen wir die Kosten. Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unser Verlangen eingeholt, ersetzen wir Ihnen die dafür entstandenen Aufwendungen.