Beim Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz erfahren Sie, wann die Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen, nur während eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgesetzt oder eingeschränkt ist – etwa bei Kriegsereignissen, Mutterschutz, Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Entziehungskuren.
Inhalt dieses Abschnitts:
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen?
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht nur für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgeschlossen?
- In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen?
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit:
- a) wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.
Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1.
- b) wegen Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt worden sind.
- c) wegen Krankheiten und Unfällen, die die versicherte Person bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
- d) während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht nur für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausgeschlossen?
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitraums, für den nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Beschäftigungsverbot besteht.
Das gilt nicht und wir zahlen das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang, wenn die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung steht.
Unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten erbringen wir dennoch während der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und am Entbindungstag.
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt?
(1) Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort
a) Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts während Arbeitsunfähigkeit
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält.
Wir leisten dennoch in folgenden Fällen:
- aa) Krankenhausbehandlung: Die arbeitsunfähige versicherte Person befindet sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung und die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.2.2 Absatz 2 oder Ziffer 2.2.3 sind erfüllt.
- bb) Nach unserer vorherigen schriftlichen Zusage: Wir leisten, soweit wir die Zahlung des versicherten Krankentagegelds vor dem Ortswechsel schriftlich zugesagt haben. Wir erteilen die vorherige Zusage, wenn
- die versicherte Person ein berechtigtes Interesse an dem Ortswechsel hat,
- der Ortswechsel die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihre Genesung nicht behindert und
- uns die Anschrift und Telefonnummer mitgeteilt worden sind, unter der die versicherte Person an dem anderen Ort erreichbar ist.
b) Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, während sich versicherte Person nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet
- aa) Rückkehr nach medizinischem Befund ausgeschlossen: Wenn die versicherte Person außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts arbeitsunfähig wird, steht ihr das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr der versicherten Person an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ausschließt.
- bb) Nach unserer vorherigen schriftlichen Zusage: Wenn die versicherte Person außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts arbeitsunfähig wird und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an einen anderen Ort wechselt, an dem sie sich ebenfalls nicht gewöhnlich aufhält, leisten wir, soweit wir die Zahlung des versicherten Krankentagegelds vor dem Ortswechsel schriftlich zugesagt haben.
Wir erteilen die vorherige Zusage, wenn
- die versicherte Person ein berechtigtes Interesse an dem Ortswechsel hat,
- der Ortswechsel die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit oder ihre Genesung nicht behindert und
- uns die Anschrift und Telefonnummer mitgeteilt worden sind, unter der die versicherte Person an dem anderen Ort erreichbar ist.
(2) Rehabilitationsmaßnahmen
Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeit während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger oder des berufsständischen Versorgungswerks.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen während einer Arbeitsunfähigkeit, die mindestens ununterbrochene 14 Tage dauert, eine Rehabilitationsmaßnahme eines gesetzlichen Rehabilitationsträgers oder des berufsständischen Versorgungswerks beginnt.
Wir rechnen Zahlungen, die der Rehabilitationsträger oder das berufsständische Versorgungswerk zum Ausgleich eines Einkommensausfalls erbringt (Ausgleichszahlung), auf die Zahlung des versicherten Krankentagegelds an. Diese Anrechnung erfolgt aber nur, soweit durch die Ausgleichszahlung sowie sonstige Krankentage- und Krankengelder das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne überstiegen wird, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
(3) Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren
a) Zusageerfordernis
Wir leisten nicht für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. Wir leisten dennoch für eine Entziehungsmaßnahme, soweit wir unsere Leistungen vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt haben.
Für die Erteilung unserer Zusage müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Keine Nikotinsucht: Die versicherte Person ist süchtig – mit Ausnahme von Nikotinsucht.
- Höchstens insgesamt 3 Entziehungsmaßnahmen in der Vertragslaufzeit: Wir haben für die versicherte Person während der gesamten bei uns zurückgelegten Versicherungszeit Aufwendungsersatz für höchstens 2 Entziehungsmaßnahmen erbracht. Das bedeutet, dass wir Versicherungsschutz höchstens für insgesamt 3 Entziehungsmaßnahmen bieten. Das gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsmaßnahmen ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Außerdem können wir unsere Zusage von der Begutachtung über die Erfolgsaussicht der Entziehungsmaßnahme durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
Der Umfang unserer vorherigen Leistungszusage hängt darüber hinaus davon ab, ob es sich um die erste Entziehungsmaßnahme oder um die zweite und dritte Entziehungsmaßnahme handelt (siehe Absatz b)).
b) Umfang unserer Leistungspflicht
Soweit wir unsere Leistungen zuvor schriftlich zugesagt haben, zahlen wir das versicherte Krankentagegeld nach Ziffer 2.2.4 im vertraglichen Umfang wie folgt:
- 100 Prozent des versicherten Krankentagegelds für die erste Entziehungsmaßnahme.
- 70 Prozent des versicherten Krankentagegelds für die zweite und dritte Entziehungsmaßnahme.
Wenn aber ein anderer Leistungsträger (zum Beispiel gesetzlicher Rehabilitationsträger oder berufsständisches Versorgungswerk) Zahlungen zum Ausgleich eines Einkommensausfalls der versicherten Person erbringt (Ausgleichszahlung), rechnen wir diese Ausgleichszahlung auf unsere Krankentagegeld-Zahlung an.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Für das Krankentagegeld gibt es Situationen, in denen gar nicht gezahlt wird (etwa bei Kriegsfolgen, anerkannten Wehrdienstbeschädigungen, vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten sowie während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen). Während eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ruht die Leistung, außer die Arbeitsunfähigkeit hat nichts mit Schwangerschaft und Entbindung zu tun oder es greifen die genannten Schutzfristen. Bei Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei Rehabilitationsmaßnahmen und bei Entziehungsmaßnahmen ist die Leistung eingeschränkt – teils nur nach vorheriger schriftlicher Zusage der Allianz und teils mit Anrechnung anderer Zahlungen.
Häufige Fragen
Wann ist die Leistung vollständig ausgeschlossen?
Es wird nicht für Arbeitsunfähigkeit geleistet, die durch Kriegsereignisse verursacht wurde, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist, die vorsätzlich selbst herbeigeführt wurde, sowie während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen. Bei Kriegsereignissen im Ausland gibt es eine Ausnahme, wenn die versicherte Person überrascht wird und das Gebiet nicht verlassen kann; terroristische Anschläge zählen nicht als Kriegsereignis.
Wird während des Mutterschutzes gezahlt?
Während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird grundsätzlich nicht geleistet. Steht die Arbeitsunfähigkeit jedoch in keinem Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung, wird das Krankentagegeld im vertraglichen Umfang gezahlt. Zudem wird während der Schutzfristen nach § 3 Absätze 1 und 2 MuSchG und am Entbindungstag dennoch geleistet.
Bekomme ich Krankentagegeld, wenn ich nicht an meinem gewöhnlichen Aufenthaltsort bin?
Grundsätzlich wird nicht geleistet, wenn sich die versicherte Person nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält. Es wird dennoch gezahlt bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung, nach vorheriger schriftlicher Zusage oder wenn eine Rückkehr nach medizinischem Befund ausgeschlossen ist.
Wie wird bei Rehabilitationsmaßnahmen geleistet?
Während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger oder des berufsständischen Versorgungswerks wird grundsätzlich nicht geleistet. Es wird dennoch gezahlt, wenn die Maßnahme aus medizinischen Gründen während einer mindestens 14 Tage ununterbrochen dauernden Arbeitsunfähigkeit beginnt. Ausgleichszahlungen werden angerechnet, soweit sie zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das vertragliche Netto-Einkommen übersteigen.
Wie hoch ist das Krankentagegeld bei Entziehungsmaßnahmen?
Nach vorheriger schriftlicher Zusage werden für die erste Entziehungsmaßnahme 100 Prozent und für die zweite und dritte Entziehungsmaßnahme 70 Prozent des versicherten Krankentagegelds gezahlt. Insgesamt besteht Versicherungsschutz für höchstens 3 Entziehungsmaßnahmen. Ausgleichszahlungen anderer Leistungsträger werden angerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022