Wer Ansprüche aus dem Tarif Krankenhaustagegeld der Krankenzusatzversicherung der Allianz an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – erfahren Sie hier, warum Zahlungsansprüche unpfändbar sind, wie eine Abtretung nachgewiesen wird und was gilt, solange sie nicht angezeigt wurde.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Geldleistungen aus dem Krankenhaustagegeld sind gesetzlich vor einer Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person übertragen (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer zeitnah mitteilen. Dafür genügt in der Regel eine einfache Kopie der Abtretungsurkunde. Ohne eine solche Mitteilung kann der Versicherer wirksam weiterhin an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Sind meine Geldleistungen aus dem Krankenhaustagegeld pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich tun, wenn ich meine Ansprüche an Dritte abtrete?
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Ausreichend ist auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig ist kein Original erforderlich. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was gilt, solange die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt worden ist, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. Die Forderung kann weiterhin erfüllt werden, indem an Sie geleistet wird.
Kann ich die Zulässigkeit der Abtretung beeinflussen?
Nein. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte. Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.