Im Tarif AmbulantPlus der Krankenzusatzversicherung der Allianz besteht ein Recht auf Neuabschluss, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande kommt oder vorzeitig endet – auf Wunsch ohne erneute Gesundheitsprüfung und unter Anrechnung der erworbenen Alterungsrückstellung.
Welches Recht auf Neuabschluss besteht, nachdem eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande gekommen ist oder geendet hat?
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für eine versicherte Person gekündigt haben und diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll, besteht uns gegenüber folgendes Recht auf Neuabschluss:
Wenn die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande kommt oder sie vor Ablauf der gesetzlich erforderlichen Vorversicherungszeit endet, steht sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person das Recht zu,
- die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung uns gegenüber erfasst sind,
- unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
bei uns neu abzuschließen.
Das bedeutet unter anderem, dass wir den Antrag auf Neuabschluss der Krankheitskosten-Tarife
- ohne erneute Gesundheitsprüfung und
- unter Anrechnung der bis zur Kündigung erworbenen Alterungsrückstellung
- zu den gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben,
annehmen werden.
Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen Tarif.
Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Krankheitskosten-Versicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).
Tarif AmbulantPlus (AP02) - Einzelversicherung
Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung AP02. Er gehört zur Produktgruppe UNI.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie den Baustein oder einzelne Tarife für eine versicherte Person gekündigt, weil sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln sollte, sind Sie abgesichert, falls dieser Wechsel scheitert oder vorzeitig endet. In diesem Fall dürfen Sie die betroffenen Krankheitskosten-Tarife neu abschließen – ohne dass die Gesundheit erneut geprüft wird, mit Anrechnung der bereits angesparten Alterungsrückstellung und zu den Bedingungen, die bei der Kündigung galten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann greift das Recht auf Neuabschluss?
Es greift, wenn Sie den Baustein oder Tarife für eine versicherte Person gekündigt haben, diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein sollte, die Versicherung dort aber nicht zustande kommt oder vor Ablauf der gesetzlich erforderlichen Vorversicherungszeit endet.
Wer kann das Recht auf Neuabschluss ausüben?
Sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person steht das Recht zu, die betroffenen Krankheitskosten-Tarife neu abzuschließen.
Ist beim Neuabschluss eine erneute Gesundheitsprüfung nötig?
Nein. Der Antrag auf Neuabschluss der Krankheitskosten-Tarife wird ohne erneute Gesundheitsprüfung angenommen.
Welche Bedingungen und Rückstellungen gelten beim Neuabschluss?
Der Neuabschluss erfolgt unter Anrechnung der bis zur Kündigung erworbenen Alterungsrückstellung und zu den gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben.
Welche gesetzliche Grundlage gilt für dieses Recht?
Der Neuabschluss erfolgt unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).