Bei der Krankenzusatzversicherung der Allianz übt der Versicherungsnehmer bei einer Versicherung für fremde Rechnung allein die Rechte aus dem Vertrag aus – selbst wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt. Erfahren Sie, wer die Leistung empfangen darf und wann es auf Kenntnis und Verhalten der versicherten Person ankommt.
Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
(1) Rechte aus dem Vertrag
Wenn Sie den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rechnung), können ausschließlich Sie als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.
(2) Leistungsempfänger
Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können jedoch die versicherte Person uns gegenüber in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benennen. In diesem Fall ist allein die versicherte Person berechtigt, ihre Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können die Empfangsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich erteilen.
(3) Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Das bedeutet beispielsweise, dass die Obliegenheiten nicht nur von Ihnen zu erfüllen sind, sondern auch von der versicherten Person.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder
- es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen an,
- wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag der versicherten Person geschlossen und
- uns bei Abschluss des Vertrags nicht darüber informiert haben.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Schließen Sie einen Vertrag im eigenen Namen für eine andere Person ab, bleiben Sie die Person, die gegenüber der Versicherung handeln und die Rechte wahrnehmen kann. Die Leistung erhalten grundsätzlich Sie, es sei denn, Sie benennen die versicherte Person schriftlich als empfangsberechtigt. Auch die versicherte Person muss dabei ihre Pflichten aus dem Vertrag beachten.
Häufige Fragen
Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung können ausschließlich Sie als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben – auch dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.
Wer erhält die Versicherungsleistung?
Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können die versicherte Person jedoch in Textform als empfangsberechtigt benennen; dann ist allein sie berechtigt, ihre Leistung in Empfang zu nehmen.
Wie erteile ich der versicherten Person die Empfangsberechtigung?
Die Empfangsberechtigung erteilen Sie uns gegenüber in Textform, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail. Sie können sie widerruflich oder unwiderruflich erteilen.
Muss auch die versicherte Person Obliegenheiten erfüllen?
Ja. Kenntnis und Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Obliegenheiten sind daher nicht nur von Ihnen, sondern auch von der versicherten Person zu erfüllen.
Wann kommt es auf die Kenntnis der versicherten Person nicht an?
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder wenn es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.