Der Tarif Reiseschutzbrief der Krankenzusatzversicherung der Allianz nennt drei Fälle, in denen die Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen ist: bei vorhersehbaren Versicherungsfällen, bei vorsätzlicher Herbeiführung sowie bei arglistiger Täuschung über leistungsrelevante Ursachen.
Im Tarif Reiseschutzbrief der Krankenzusatzversicherung der Allianz sind die Fälle, in denen die Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen ist, wie folgt geregelt:
Wir leisten nicht, wenn
- der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war,
- die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
- die versicherte Person uns arglistig über Ursachen zu täuschen versucht hat, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Reiseschutzbrief. Das gilt, wenn der Schadenfall von vornherein absehbar war, wenn er absichtlich herbeigeführt wurde oder wenn beim Nachweis bewusst getäuscht wird. In diesen Fällen entfällt die Leistungspflicht vollständig.
Häufige Fragen
Wann ist die Leistungspflicht vollständig ausgeschlossen?
Die Leistungspflicht ist vollständig ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war, vorsätzlich herbeigeführt wurde oder arglistig über leistungsrelevante Ursachen getäuscht wurde.
Wird bei einem vorhersehbaren Versicherungsfall geleistet?
Nein. Es wird nicht geleistet, wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war.
Was gilt bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls?
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, besteht keine Leistungspflicht.
Welche Folge hat eine arglistige Täuschung?
Versucht die versicherte Person, arglistig über Ursachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, wird nicht geleistet.