Im Tarif PflegeBahr der Allianz Krankenzusatzversicherung richtet sich das Pflegetagegeld nach dem festgestellten Pflegegrad – von 10 Prozent des Tagessatzes bei Pflegegrad 1 bis zu 100 Prozent bei Pflegegrad 5, jeweils mit garantierten monatlichen Mindestbeträgen zwischen 60 und 600 Euro.
Bei einer Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist nachfolgendes Pflegetagegeld versichert:
(1) Das Pflegetagegeld für häusliche, teil- und vollstationäre Pflege ist abhängig von:
- dem bei der versicherten Person festgestellten Pflegegrad (siehe Teil 1 § 3 Absatz 3) und
- im Rahmen von Teil 1 § 6 Absatz 2 dem Bezug von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung.
(2) Abhängig von dem Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI, dem die versicherte Person zugeordnet wurde, beträgt das vereinbarte Pflegetagegeld:
- Zuordnung zum Pflegegrad 1: 10 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 60 Euro pro Kalendermonat.
- Zuordnung zum Pflegegrad 2: 20 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 120 Euro pro Kalendermonat.
- Zuordnung zum Pflegegrad 3: 50 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 180 Euro pro Kalendermonat.
- Zuordnung zum Pflegegrad 4: 80 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 240 Euro pro Kalendermonat.
- Zuordnung zum Pflegegrad 5: 100 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 600 Euro pro Kalendermonat.
Jeder Kalendermonat des Jahres wird mit 30 Tagen berechnet. Das gilt auch, wenn der Versicherungsfall untermonatlich beginnt oder endet (siehe Teil 1 § 7 Absatz 2).
Das vereinbarte Pflegetagegeld wird abweichend von Teil 1 § 7 Absatz 4 monatlich rückwirkend gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Je höher der festgestellte Pflegegrad ist, desto höher fällt das Pflegetagegeld aus. Es orientiert sich an einem prozentualen Anteil des versicherten Tagessatzes, wobei für jeden Pflegegrad ein monatlicher Mindestbetrag garantiert ist. Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein, und für die Berechnung wird jeder Monat einheitlich mit 30 Tagen angesetzt.
Häufige Fragen
Wovon hängt die Höhe des Pflegetagegeldes ab?
Die Höhe hängt vom festgestellten Pflegegrad der versicherten Person und im Rahmen von Teil 1 § 6 Absatz 2 vom Bezug von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung ab.
Wie viel Pflegetagegeld gibt es bei Pflegegrad 5?
Bei Zuordnung zum Pflegegrad 5 beträgt das vereinbarte Pflegetagegeld 100 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch mindestens 600 Euro pro Kalendermonat.
Gibt es einen Mindestbetrag bei niedrigen Pflegegraden?
Ja. Bei Pflegegrad 1 sind es mindestens 60 Euro und bei Pflegegrad 2 mindestens 120 Euro pro Kalendermonat, jeweils nach Teil 1 § 6 Absatz 1.
Wann wird das Pflegetagegeld ausgezahlt?
Das vereinbarte Pflegetagegeld wird abweichend von Teil 1 § 7 Absatz 4 monatlich rückwirkend gezahlt.
Wie werden angebrochene Monate berechnet?
Jeder Kalendermonat des Jahres wird mit 30 Tagen berechnet. Das gilt auch, wenn der Versicherungsfall untermonatlich beginnt oder endet (siehe Teil 1 § 7 Absatz 2).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022