Im Tarif PflegeBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz sind Zahlungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften unpfändbar. Wer Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtritt, muss dies unverzüglich anzeigen – hier erfahren Sie, welche Nachweise genügen und was gilt, bis die Abtretung angezeigt ist.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen:
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen:
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich zum Beispiel Folgendes aus:
- eine Kopie
- eine Zweitschrift
- ein Scan
- ein Foto von der Urkunde
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Geldansprüche aus dem Tarif sind gesetzlich vor einer Pfändung geschützt. Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine andere Person abtreten, sollten Sie das dem Versicherer möglichst schnell mitteilen. Statt des Originals genügt in der Regel eine einfache Reproduktion der Abtretungsurkunde. Erst wenn die Abtretung angezeigt ist, kann der Versicherer verbindlich an den neuen Gläubiger auszahlen – vorher kann er weiterhin an Sie leisten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind meine Geldansprüche pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich eine Abtretung anzeigen?
Ja. Wenn Sie Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Es genügt auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht zum Beispiel eine Kopie, eine Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was gilt, solange die Abtretung nicht angezeigt ist?
Solange die Abtretung nicht in einer der beiden zulässigen Alternativen angezeigt worden ist, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Er kann die Forderung weiterhin erfüllen, indem er an Sie leistet.
Wer ist der Abtretungsgläubiger?
Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.