Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz ist geregelt, welche Voraussetzungen die zu versichernde Person bei Abschluss erfüllen muss und welche Eigenschaften während der Versicherung nötig sind. Erfahren Sie, welche freien Berufe versicherbar sind, wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt und was bei vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Wegfall der Voraussetzungen gilt.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
- Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
- Welche Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis?
Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen.
Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
(1) Erforderliche Eigenschaften während der Versicherung nach diesem Tarif
a) Erforderliche Eigenschaften
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherungsfähig, solange sie selbstständig erwerbstätig ist.
b) Begriffserläuterung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
aa) Ausübung eines bestimmten freien Berufs
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person diese in einem Bereich der nachfolgenden freien Berufe (bestimmte freie Berufe) mit regelmäßigen Einkünften ausübt. Zu den bestimmten freien Berufen zählen:
- Freie rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare),
- Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe (insbesondere Architekten, Ingenieure und Schiffslotsen),
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Diplompsychologen sowie
- Apotheker, Heilpraktiker und Logopäden.
bb) Vorübergehende Arbeitslosigkeit
Zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zählt auch, wenn die versicherte Person
- nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Absatz aa) zwar arbeitslos ist,
- sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Absatz aa) bemüht und
- sich diese Bemühungen nicht als aussichtslos darstellen (vorübergehende Arbeitslosigkeit).
Die Anforderungen nach Satz 1 gelten auch als erfüllt, solange die versicherte Person während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit krank und ausschließlich durch ihre Krankheit daran gehindert ist, eine berufliche Tätigkeit nach Absatz aa) aufzunehmen.
Wenn die versicherte Person arbeitslos ist und die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, gelten die Besonderen Regelungen nach Ziffer 2.9.
(2) Beendigung des Tarifs bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft
Bei Wegfall einer nach Absatz 1 erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wechselt, gilt Ziffer 1.10 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Welche Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis?
Die versicherte Person muss zu dem versicherbaren Personenkreis nach dem Gruppenversicherungsvertrag gehören. Bei Wegfall dieser Eigenschaft enden die für sie abgeschlossenen Tarife nach den Besonderen Regelungen zum Gruppenversicherungsvertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif richtet sich an Selbstständige aus bestimmten freien Berufen mit Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland. Versicherungsschutz besteht, solange die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Auch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit, bei der ernsthaft eine Rückkehr in den Beruf angestrebt wird, kann weiterhin als selbstständige Erwerbstätigkeit gelten. Fällt eine erforderliche Eigenschaft weg, endet der Tarif nach den jeweils genannten Regelungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzung gilt beim Abschluss des Tarifs?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen.
Wann ist die versicherte Person versicherungsfähig?
Die versicherte Person ist versicherungsfähig, solange sie selbstständig erwerbstätig ist – das heißt, sie übt einen der bestimmten freien Berufe mit regelmäßigen Einkünften aus.
Welche freien Berufe zählen dazu?
Dazu zählen freie rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare), freie technische und naturwissenschaftliche Berufe (insbesondere Architekten, Ingenieure und Schiffslotsen), Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Diplompsychologen sowie Apotheker, Heilpraktiker und Logopäden.
Was gilt bei vorübergehender Arbeitslosigkeit?
Zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zählt auch, wenn die versicherte Person nach Beendigung ihrer Tätigkeit zwar arbeitslos ist, sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht und sich diese Bemühungen nicht als aussichtslos darstellen. Dies gilt auch, solange sie ausschließlich durch eine Krankheit daran gehindert ist.
Was passiert, wenn eine erforderliche Eigenschaft wegfällt?
Bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit gilt Ziffer 1.10 Absatz 3. Zudem muss die Person zum versicherbaren Personenkreis nach dem Gruppenversicherungsvertrag gehören.