Im Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Krankenzusatzversicherung der Allianz sind Ansprüche auf Geldleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften unpfändbar. Wird ein Anspruch an Dritte abgetreten, muss dies unverzüglich angezeigt werden – auch die Vorlage der Abtretungsurkunde als Kopie, Scan oder Foto genügt.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine der folgenden Formen aus:
- eine Kopie
- eine Zweitschrift
- ein Scan
- ein Foto von der Urkunde
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Ihre Geldansprüche aus dieser Versicherung sind grundsätzlich geschützt und können nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gepfändet werden. Wenn Sie einen Anspruch auf jemand anderen übertragen (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer sofort mitteilen. Alternativ kann die Person, die den Anspruch erhalten hat, die Abtretungsurkunde vorlegen – dafür genügt in der Regel eine Kopie, ein Scan oder ein Foto. Bis eine solche Mitteilung vorliegt, darf der Versicherer weiterhin an Sie zahlen.
Häufige Fragen
Sind meine Geldansprüche aus der Versicherung pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich eine Abtretung dem Versicherer melden?
Ja. Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Es genügt auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig nicht. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, eine Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
An wen wird gezahlt, solange keine Abtretung angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht angezeigt wurde, muss nicht an den Abtretungsgläubiger geleistet werden. In diesem Fall kann die Forderung weiterhin durch Zahlung an Sie erfüllt werden.
Beeinflusst die Anzeigepflicht die Wirksamkeit der Abtretung?
Nein. Die Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen an Dritte.