Bei der Krankenzusatzversicherung der Allianz im Tarif Krankenhaustagegeld haben Sie ein Recht auf Tarifwechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz und können Neugeborene sowie Adoptivkinder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wartezeiten nachversichern.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- (1) ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- (2) die Versicherung für das Neugeborene spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankenhaustagegeld-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- (1) ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- (2) die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Sie können in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wartezeiten nachversichern, wenn ein Elternteil bereits ausreichend lange versichert ist und die Anmeldung fristgerecht erfolgt. Der Schutz des Kindes darf dabei nicht über den eines versicherten Elternteils hinausgehen.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf einen Tarifwechsel?
Ja. Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG zu verlangen.
Unter welchen Bedingungen werden Neugeborene nachversichert?
Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert war und die Versicherung spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet wird.
Sind auch Geburtschäden oder angeborene Krankheiten mitversichert?
Ja. Erfolgt die Versicherung des Neugeborenen fristgerecht, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den abgeschlossenen Krankenhaustagegeld-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtschäden oder angeborener Krankheiten.
Wie werden Adoptivkinder nachversichert?
Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, wenn ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate versichert war und die Versicherung spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird. Für ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangt werden.
Wie hoch darf der Versicherungsschutz des Kindes sein?
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen oder Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.