Im Tarif Krankenhaustagegeld der Krankenzusatzversicherung der Allianz gilt eine besondere Regelung zur Beitragsanpassung: Beitrag und Risikozuschlag können auch in den ersten drei Versicherungsjahren angepasst werden, in denen die ordentliche Kündigung möglich ist.
In welchen zusätzlichen Fällen werden der Beitrag und ein Risikozuschlag angepasst?
Eine Beitragsanpassung nach Ziffer 1.6.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein erfolgt auch in den ersten 3 Versicherungsjahren, in denen wir zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 1.8.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein berechtigt sind.
Was bedeutet das konkret?
Für den Tarif Krankenhaustagegeld gilt eine ergänzende Regelung zur Beitragsanpassung. Neben den allgemein vorgesehenen Fällen können der Beitrag und ein Risikozuschlag zusätzlich auch während der ersten drei Versicherungsjahre angepasst werden – also in dem Zeitraum, in dem der Versicherer noch zur ordentlichen Kündigung berechtigt ist. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Ziffern der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Häufige Fragen
Wann können Beitrag und Risikozuschlag zusätzlich angepasst werden?
Eine Beitragsanpassung nach Ziffer 1.6.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein erfolgt auch in den ersten 3 Versicherungsjahren, in denen der Versicherer zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 1.8.4 berechtigt ist.
Für welchen Tarif gilt diese besondere Regelung?
Die Regelung gilt für den Tarif Krankenhaustagegeld der Krankenzusatzversicherung der Allianz.
Welche Bestimmungen sind für die Beitragsanpassung maßgeblich?
Maßgeblich sind Ziffer 1.6.1.1 (Beitragsanpassung) und Ziffer 1.8.4 (ordentliche Kündigung) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
In welchem Zeitraum ist die zusätzliche Anpassung möglich?
Die zusätzliche Anpassung ist in den ersten 3 Versicherungsjahren möglich, in denen der Versicherer zur ordentlichen Kündigung berechtigt ist.