Bei der Krankenzusatzversicherung KrankenhausPlus der Allianz gehen Ansprüche aus gesetzlicher Unfall- oder Rentenversicherung sowie Heil- und Unfallfürsorge der Leistungspflicht vor. Erfahren Sie, wann trotzdem erstattet wird, wie das ersatzweise Krankenhaustagegeld erhalten bleibt und wann Ansprüche abzutreten sind.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können?
(1) Nachrangige Leistungspflicht
Wenn die versicherte Person im Versicherungsfall folgende Leistungen beanspruchen kann:
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung,
- Heilfürsorge oder Unfallfürsorge,
gehen diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs
Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns schriftlich abzutreten.
Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
(3) Weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein,
- in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und
- eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzutreten, wenn wir in Vorleistung getreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es für den Versicherungsfall zuständige gesetzliche Stellen – etwa die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung oder eine Heil- bzw. Unfallfürsorge – kommen zunächst deren Leistungen zum Zug. Der Tarif springt nur für das ein, was danach noch offen bleibt. Das ersatzweise Krankenhaustagegeld bleibt davon unberührt. Wird vorab gezahlt, geht der Anspruch gegen den gesetzlichen Träger in entsprechender Höhe auf den Versicherer über.
Häufige Fragen
Welche gesetzlichen Ansprüche gehen der Leistung vor?
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung sowie Heilfürsorge oder Unfallfürsorge gehen der Leistungspflicht vor.
Wird trotz gesetzlicher Leistungen noch etwas erstattet?
Ja. Erstattet werden solche Aufwendungen, die trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
Bleibt das ersatzweise Krankenhaustagegeld bestehen?
Ja, Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
Was passiert, wenn der Versicherer in Vorleistung tritt?
Der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger ist schriftlich an den Versicherer abzutreten, und zwar bis zur Höhe der geleisteten Erstattung.
Gibt es weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht?
Ja. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein, in denen nur nachrangig geleistet wird und bei Vorleistung eine Abtretung des Anspruchs besteht.