Bei der Krankenzusatzversicherung der Allianz ist geregelt, vor welchem Gericht Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung geltend gemacht werden können. Maßgeblich sind unter anderem Ihr Wohnsitz, der Geschäftssitz des Versicherers sowie Sonderfälle bei Wohnsitz im Ausland oder bei schädigenden Ereignissen im Ausland.
Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
(1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen
Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Klage erheben bei dem Gericht, das zuständig ist für:
- unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung, die Ihren Vertrag verwaltet, oder
- den Bezirk, in dem Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben, oder – falls kein Wohnsitz besteht – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach seinem Geschäftssitz.
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
(2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen
Wir können aus dem Versicherungsvertrag Klage erheben bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben oder – falls kein Wohnsitz besteht – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach seinem Geschäftssitz.
Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder eine parteifähige Personengesellschaft ist und sein Geschäftssitz unbekannt ist.
(3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, können sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
(4) Schädigendes Ereignis im Ausland
Wenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, können Klagen in diesem Zusammenhang ausschließlich vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Dabei gilt:
- Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben, ergeben sich die zuständigen deutschen Gerichte aus den Absätzen 1 und 2.
- Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz nicht in Deutschland haben, können Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, welches Gericht für Streitigkeiten rund um Ihren Vertrag zuständig ist. In der Regel können Sie an Ihrem Wohnort oder am Sitz des Versicherers klagen. Für Klagen des Versicherers gegen Sie ist meist Ihr Wohnort maßgeblich. Für Sonderfälle – etwa bei einem Wohnsitz im Ausland oder bei Ereignissen im Ausland – gelten eigene Vorgaben. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer klagen?
Sie können bei dem Gericht klagen, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder die Ihren Vertrag verwaltende Niederlassung zuständig ist, oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder – falls kein Wohnsitz besteht – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist bei juristischen Personen oder Personengesellschaften zuständig?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine OHG oder KG), bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach seinem Geschäftssitz.
Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Welches Gericht ist bei einem schädigenden Ereignis im Ausland zuständig?
Hatten Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland und tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein, können Klagen dazu ausschließlich vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Haben Sie bei Klageerhebung einen Bezug zu Deutschland, gelten die Absätze 1 und 2; andernfalls ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.