Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung haben Sie das Recht, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln – nach den Voraussetzungen des § 204 VVG. Dieses Recht besteht auch dann, wenn für Ihren bisherigen Tarif eine Befristung vereinbart wurde.
Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Dieses Recht besteht auch, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart ist. Ansonsten gelten die Voraussetzungen nach § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unverändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Sie können verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Grundlage dafür sind die gesetzlichen Regelungen des § 204 VVG. Auch dann, wenn Ihr bisheriger Tarif zeitlich befristet ist, bleibt Ihnen dieses Wechselrecht erhalten. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Habe ich im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige ein Tarifwechselrecht?
Ja. Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG zu verlangen.
In welche Tarife kann ich wechseln?
Der Wechsel ist in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz möglich.
Besteht das Wechselrecht auch bei einem befristeten Tarif?
Ja. Das Recht besteht auch, wenn für den bisherigen Tarif eine Befristung nach § 196 VVG vereinbart ist.
Welche gesetzliche Grundlage gilt für den Tarifwechsel?
Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese gelten unverändert.