Beim Krankentagegeld für Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung zahlt der Versicherer bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland das Krankentagegeld während stationärer Heilbehandlung in öffentlichen und privaten Krankenhäusern – auch bei bereits bestehenden Erkrankungen. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb von EU, EWR oder in die Schweiz gilt der volle vertragliche Leistungsumfang wie in Deutschland.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welcher Versicherungsschutz ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa vereinbart?
- Welche Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz verlegt?
- Welche sonstigen Regelungen sind zu beachten, wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält?
Welcher Versicherungsschutz ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa vereinbart?
Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 a) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt Folgendes:
(1) Vorübergehender Aufenthalt im europäischen Ausland
Wenn die versicherte Person sich vorübergehend im europäischen Ausland aufhält, zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang
- sowohl für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus,
- als auch für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem privaten Krankenhaus.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt oder die versicherte Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
(2) Ausschluss weiterer Leistungen
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland zahlen wir das versicherte Krankentagegeld im vertraglichen Umfang nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Darüber hinaus zahlen wir kein Krankentagegeld. Das gilt unter anderem, wenn sich die versicherte Person während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in ambulanter Heilbehandlung befindet.
Welche Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz verlegt?
Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegt,
gilt die Leistungsbegrenzung nach Ziffer 1.1.7 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein nicht und wir zahlen das versicherte Krankentagegeld im selben vertraglichen Umfang, wie wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte. Dieselbe Leistungszusage gilt, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Wir erbringen in diesen Fällen die Tarifleistungen auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.
Die Leistungszusage gilt, wenn sich die versicherte Person im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder vorübergehend in Deutschland aufhält. Wenn sie sich dagegen vorübergehend in einem anderen europäischen Staat aufhält, gilt Ziffer 2.3.1.
Welche sonstigen Regelungen sind zu beachten, wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält?
Die sonstigen Regelungen in den Tarifbedingungen, den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Teil A Ziffer 1) sowie den Baustein übergreifenden Regelungen in den Teilen B und C gelten unverändert.
Das betrifft auch die weiteren Bestimmungen über einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland (siehe Ziffer 1.1.6 Absatz 2 b) der Allgemeinen Regelungen zum Baustein) und zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Geschäftssitzes nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Was bedeutet das konkret?
Wer als selbstständig versicherte Person vorübergehend in Europa unterwegs ist, erhält das Krankentagegeld, wenn eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig wird – egal ob öffentliches oder privates Haus. Bei einer ambulanten Behandlung im Ausland gibt es dagegen kein Krankentagegeld. Verlegt jemand seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in ein EU-/EWR-Land oder in die Schweiz, bleibt der Schutz so umfassend wie in Deutschland. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa Krankentagegeld gezahlt?
Ja, das versicherte Krankentagegeld wird im vertraglichen Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung gezahlt – sowohl in einem öffentlichen als auch in einem privaten Krankenhaus.
Gilt der Schutz auch für bereits bestehende Erkrankungen?
Ja. Die Tarifleistungen werden auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen erbracht, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch bei erheblicher Verschlimmerung im Ausland oder wenn die versicherte Person zum Zweck ihrer Behandlung ins Ausland reist.
Wird bei einer ambulanten Behandlung im europäischen Ausland gezahlt?
Nein. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird kein Krankentagegeld gezahlt, wenn sich die versicherte Person in ambulanter Heilbehandlung befindet. Gezahlt wird nur bei erfüllten Voraussetzungen der stationären Behandlung.
Was gilt, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein EU-Land oder die Schweiz verlege?
Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen anderen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweiz, wird das Krankentagegeld im selben vertraglichen Umfang gezahlt, wie wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland läge.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022