Im Tarif Zahn100 der Allianz Krankenzusatzversicherung greift eine Beitragsanpassung erst, wenn die Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt – abweichend von den Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Welche Besonderheit gilt bei der Beitragsanpassung?
Abweichend von Ziffer 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein erfolgt eine Anpassung erst dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige →Beobachtungseinheit des Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt.
Im Übrigen gilt Ziffer 1.7.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Beim Tarif Zahn100 wird der Beitrag nicht sofort bei jeder kleinen Veränderung überprüft und angepasst. Erst wenn die tatsächlich erforderlichen Leistungen von den ursprünglich kalkulierten Leistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit deutlich – nämlich um mehr als 10 Prozent – abweichen, kommt eine Anpassung in Betracht. Ansonsten bleiben die allgemeinen Regelungen zum Baustein maßgeblich.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung wird der Beitrag im Tarif Zahn100 angepasst?
Eine Anpassung erfolgt erst dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt.
Worauf bezieht sich die Abweichung von mehr als 10 Prozent?
Die Abweichung bezieht sich auf die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für die jeweilige Beobachtungseinheit des Tarifs.
Wovon weicht diese Regelung ab?
Sie weicht von Ziffer 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ab.
Gelten die übrigen Regelungen zur Beitragsanpassung weiterhin?
Ja. Im Übrigen gilt Ziffer 1.7.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein unverändert.