Beim Tarif Zahn75 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gehen Ansprüche gegenüber der Grundabsicherung der eigenen Leistungspflicht vor. Erstattet werden nur Aufwendungen, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben – und bei Vorleistung ist der Anspruch schriftlich abzutreten.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch die Grundabsicherung in Anspruch genommen werden kann?
Ergänzend zu Ziffer 1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt:
(1) Nachrangige Leistungspflicht:
Wenn die →versicherte Person im Versicherungsfall Leistungen aus der Grundabsicherung beanspruchen kann, gehen auch diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs:
Wenn wir in Vorleistung treten, muss der Leistungsanspruch gegen die Grundabsicherung an uns →schriftlich abgetreten werden. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es für eine Behandlung sowohl Leistungen aus der Grundabsicherung als auch aus dem Tarif Zahn75, wird zuerst die Grundabsicherung genutzt. Der Tarif greift nur für den Teil der Kosten, der danach noch offenbleibt. Zahlt der Tarif in Vorleistung, muss der bestehende Anspruch gegen die Grundabsicherung schriftlich abgetreten werden – und zwar bis zur Höhe der erstatteten Summe.
Häufige Fragen
Welche Leistung geht vor, wenn auch die Grundabsicherung zahlt?
Kann die versicherte Person im Versicherungsfall Leistungen aus der Grundabsicherung beanspruchen, gehen diese Ansprüche der Leistungspflicht des Tarifs vor.
Für welche Aufwendungen leistet der Tarif dann noch?
Der Tarif ist nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz der gesetzlichen Leistungen aus der Grundabsicherung notwendig bleiben.
Was gilt, wenn der Versicherer in Vorleistung tritt?
Tritt der Versicherer in Vorleistung, muss der Leistungsanspruch gegen die Grundabsicherung schriftlich an ihn abgetreten werden.
Bis zu welcher Höhe besteht die Abtretungspflicht?
Die Verpflichtung zur Abtretung besteht bis zur Höhe der vom Versicherer geleisteten Erstattung.