Beim Reiseschutzbrief der Allianz Krankenzusatzversicherung müssen versicherte Personen den Versicherungsfall telefonisch oder auf anderem Weg melden, damit Leistungen erbracht werden. Bei erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt die Allianz zwar unabhängig von der Meldung, darf jedoch Mehrkosten abziehen, die durch die unterbliebene Meldung entstanden sind.
(1) Meldung des Versicherungsfalls (Grundsatz):
Wir leisten nur unter der Voraussetzung, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an uns wendet.
(2) Besonderheit bei Ersatz von Aufwendungen:
Die versicherten Aufwendungen ersetzen wir unabhängig von der Meldung des Versicherungsfalls nach Absatz 1. In diesem Fall sind wir jedoch berechtigt, die Mehrkosten, die wegen der unterbliebenen Meldung und Abstimmung entstanden sind, von unserer Leistung abzuziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, sollte die versicherte Person oder eine beauftragte Person den Fall bei der Allianz melden – zum Beispiel per Telefon. Erst mit dieser Meldung besteht grundsätzlich Anspruch auf Leistungen. Bei erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt die Allianz auch ohne vorherige Meldung. Sie kann jedoch die Kosten kürzen, die dadurch zusätzlich entstanden sind, dass keine Meldung und Abstimmung erfolgt ist.
Häufige Fragen
Muss ich einen Versicherungsfall melden, um Leistungen zu erhalten?
Ja. Wir leisten nur unter der Voraussetzung, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an uns wendet.
Wie kann ich den Versicherungsfall melden?
Die Meldung kann telefonisch oder in sonstiger Weise erfolgen.
Wer darf den Versicherungsfall melden?
Die versicherte Person selbst oder ein von ihr Beauftragter kann sich an uns wenden.
Werden Aufwendungen auch ohne vorherige Meldung ersetzt?
Ja, die versicherten Aufwendungen ersetzen wir unabhängig von der Meldung des Versicherungsfalls. Wir sind jedoch berechtigt, die Mehrkosten, die wegen der unterbliebenen Meldung und Abstimmung entstanden sind, von unserer Leistung abzuziehen.