Im Tarif PflegetagegeldPlus der Allianz Krankenzusatzversicherung hängt die Zahlung des Pflegetagegeldes vom Bezug von Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung ab – hier erfahren Sie, wann keine Leistungspflicht besteht und in welchem Ausnahmefall trotz ruhender Leistung gezahlt wird.
Voraussetzung für die Zahlung des Pflegetagegeldes:
Nach Teil 1 § 6 Absatz 2 wird das vereinbarte Pflegetagegeld gezahlt, wenn für den Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen werden.
Wann keine Leistungspflicht besteht:
Wenn in der gesetzlichen Pflegeversicherung die Leistungspflicht dem Grunde nach ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt auch für:
- den Ersatz der Aufwendungen für einen Hausnotrufservice nach § 5,
- die Leistungen der individuellen Pflegebegleitung nach § 6.
Ausnahme bei ruhender Leistung:
Davon abweichend besteht die Leistungspflicht nach Teil 1 § 6 Absatz 2 auch dann, wenn die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung ruht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Das Pflegetagegeld ist an die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung gekoppelt: Nur wenn dort für einen anerkannten Pflegegrad Leistungen bezogen werden, zahlt der Tarif. Ist die Leistung dort dem Grunde nach ausgeschlossen oder eingeschränkt, entfällt auch hier die Zahlung – ebenso für Hausnotrufservice und individuelle Pflegebegleitung. Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch: Ruht die Leistung der Pflegepflichtversicherung in den genannten Fällen, bleibt der Anspruch auf das Pflegetagegeld bestehen.
Häufige Fragen
Wann wird das Pflegetagegeld gezahlt?
Das vereinbarte Pflegetagegeld wird gezahlt, wenn für den Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung für einen der Pflegegrade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen werden.
Wann besteht keine Leistungspflicht?
Ist in der gesetzlichen Pflegeversicherung die Leistungspflicht dem Grunde nach ausgeschlossen oder eingeschränkt, besteht keine Leistungspflicht. Dies gilt auch für den Ersatz der Aufwendungen für einen Hausnotrufservice nach § 5 und die Leistungen der individuellen Pflegebegleitung nach § 6.
Gilt der Leistungsausschluss auch für Hausnotrufservice und Pflegebegleitung?
Ja. Wenn die Leistungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung dem Grunde nach ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für den Ersatz der Aufwendungen für einen Hausnotrufservice nach § 5 und die Leistungen der individuellen Pflegebegleitung nach § 6.
Was passiert, wenn die Leistung der Pflegepflichtversicherung ruht?
Abweichend von den Ausschlüssen besteht die Leistungspflicht nach Teil 1 § 6 Absatz 2 auch dann, wenn die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 34 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 SGB XI oder nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen in der privaten Pflegepflichtversicherung ruht.