Im Tarif PflegeBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten besondere Obliegenheiten: Wann eine Einwilligung für eine weitere Pflegetagegeld-Versicherung nötig ist, welche Auskünfte nach dem Versicherungsfall erforderlich sind und welche Rechtsfolgen bei Verletzungen dieser Pflichten drohen.
Inhalt dieses Abschnitts:
- In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
- Welche Auskünfte müssen uns nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden?
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
(1) Das Erfordernis unserer Einwilligung: Unsere Einwilligung ist erforderlich für
- den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld oder
- die Erhöhung einer anderweitig bestehenden, weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld.
(2) Regelungen in den Tarifbedingungen: In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Einwilligung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist.
Welche Auskünfte müssen uns nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt werden?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss folgende Obliegenheit beachtet werden: Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
- ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
- ob wir leistungspflichtig sind und in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind.
Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die wir beauftragt haben, die Auskünfte einzuholen.
Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person beachten müssen. Möchten Sie eine weitere Pflegetagegeld-Versicherung abschließen oder eine bestehende erhöhen, ist grundsätzlich die Einwilligung des Versicherers nötig – sofern die Tarifbedingungen nichts anderes vorsehen. Tritt ein Versicherungsfall ein, müssen Sie auf Verlangen die Auskünfte geben, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies Folgen für den Leistungsanspruch haben.
Häufige Fragen
Wann brauche ich die Einwilligung des Versicherers?
Die Einwilligung ist erforderlich für den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld oder für die Erhöhung einer anderweitig bestehenden, weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld.
Kann die Einwilligung entfallen?
Ja. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Einwilligung nicht erforderlich ist.
Welche Auskünfte muss ich nach dem Versicherungsfall geben?
Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und ob sowie in welchem Umfang der Versicherer leistungspflichtig ist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber beauftragten Personen.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten?
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Wo finde ich weitere Obliegenheiten?
Weitere Obliegenheiten können in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.